Unfallchirurgen behandeln Patienten oft in akuten, zeitkritischen Situationen, in denen eine reguläre präoperative Aufklärung nicht immer möglich ist. Gleichzeitig führen sie komplexe Eingriffe durch (Polytraumaversorgung, Gelenkrekonstruktionen, Osteosynthesen), die spezifische Risiken haben und bei denen die Dokumentation der Aufklärung besonders wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Unfallchirurgen müssen vor operativen Eingriffen über eingriffsspezifische Risiken aufklären; bei Notfällen sind Ausnahmen zulässig, die aber im Operationsprotokoll dokumentiert werden müssen.
  • Bei Osteosynthesen und Gelenkrekonstruktionen muss über das Risiko von Implantatversagen, Infektionen, Nervenschäden und Pseudarthrosen aufgeklärt werden.
  • Die Aufklärung über postoperative Rehabilitation und die Erwartungen an das funktionelle Ergebnis ist Teil der umfassenden Informationspflicht.

Aufklärungspflicht speziell für Unfallchirurgen

Bei der Versorgung eines Polytraumas steht die Lebensrettung im Vordergrund; die Aufklärung des Patienten ist häufig nicht möglich. Der Unfallchirurg muss in diesem Fall nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten handeln und alle lebensrettenden Maßnahmen ergreifen. Sobald der Patient einwilligungsfähig ist, muss die Aufklärung über durchgeführte Maßnahmen und geplante Folgeingriffe nachgeholt und dokumentiert werden.

Bei der operativen Versorgung von Frakturen (z.B. Tibiaschaftfraktur mit intramedullärem Nagel) muss über das Risiko einer Infektion (1 bis 3 Prozent), einer Pseudarthrose (fehlende Knochenkonsolidierung in 5 bis 10 Prozent), eines Nervenschadens und der möglichen Notwendigkeit eines Revisionseingriffs aufgeklärt werden. Bei intraartikulären Frakturen muss zudem über das Risiko einer posttraumatischen Arthrose aufgeklärt werden, das trotz optimaler Versorgung bestehen kann.

Worauf Unfallchirurgen besonders achten sollten

Unfallchirurgen sollten für elektive oder halbdringliche Eingriffe standardisierte Aufklärungsbögen verwenden und das Aufklärungsgespräch im Operationsvorbericht dokumentieren. Bei Notfällen ist die Dokumentation der Notsituation und des mutmaßlichen Willens unmittelbar nach dem Eingriff nachzuholen. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für unfallchirurgische Eingriffe mit einer angemessenen Deckungssumme abzuschließen; Komplikationen nach Osteosynthesen oder Polytraumaversorgungen können zu langfristigen Behandlungskosten und erheblichen Schadenersatzansprüchen führen.

Typische Fehler bei Unfallchirurgen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Nachholung der Aufklärung nach Notfalloperationen; Patienten, die nach einer Notfallversorgung nicht nachträglich über die durchgeführten Maßnahmen informiert werden, haben ein berechtigtes Informationsrecht. Ein weiterer Fehler betrifft die zu knappe Dokumentation der Aufklärungssituation; insbesondere bei Notfalloperationen muss im Protokoll festgehalten werden, warum auf eine reguläre Aufklärung verzichtet werden musste. Schließlich wird die Aufklärung über die Möglichkeit einer posttraumatischen Arthrose nach Gelenkfrakturen häufig vernachlässigt.

Fazit

Unfallchirurgen müssen die Aufklärungspflicht in akuten Situationen situationsgerecht und vollständig erfüllen, die Notfallausnahmen klar dokumentieren und bei Wahleingriffen die präoperative Aufklärung mit ausreichend Vorlauf durchführen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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