Arbeitsmediziner untersuchen und beraten Beschäftigte aller Altersgruppen und mit sehr unterschiedlichen körperlichen Voraussetzungen, darunter Menschen mit Behinderungen, ältere Arbeitnehmer und Personen in beruflicher Rehabilitation. Ihre Untersuchungsräume müssen deshalb Barrierefreiheit auf hohem Niveau gewährleisten, auch wenn dies in betriebsärztlichen Strukturen, die häufig in Unternehmensgebäuden untergebracht sind, organisatorisch komplex ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebsärztliche Räumlichkeiten in Unternehmensgebäuden unterliegen denselben barrierefreien Anforderungen wie externe Arztpraxen
  • Arbeitsmedizinische Untersuchungen bei Beschäftigten mit Behinderungen müssen ohne Benachteiligung durchführbar sein
  • Fehlende Barrierefreiheit kann als Verstoß gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) gewertet werden

Barrierefreiheit speziell für Arbeitsmediziner

Arbeitsmediziner sind oft in betrieblichen Gesundheitszentren oder als Vertragsärzte von Arbeitsmedizinischen Diensten tätig. Die räumlichen Gegebenheiten dort sind häufig nicht auf medizinische Nutzung ausgelegt. Untersuchungsstühle, Liegen und Spirometriegeräte müssen für Rollstuhlfahrer zugänglich sein; Sehtest-Geräte und audiometrische Kabinen brauchen rollstuhlgerechte Stellflächen. Die DGUV Vorschrift 2 regelt zwar die Pflichten des Arbeitgebers, aber die räumliche Eignung liegt im Verantwortungsbereich des Betriebsarztes.

Ein konkretes Beispiel: Fahrertauglichkeitsuntersuchungen müssen auch für Beschäftigte mit Armprothesen oder nach Beinamputation korrekt durchführbar sein. Sind die Räumlichkeiten dafür nicht geeignet, muss der Arbeitsmediziner auf geeignete Einrichtungen verweisen und dies dokumentieren.

Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten

Arbeitsmediziner sollten bei der Vertragsgestaltung mit Unternehmen explizit die Bereitstellung barrierefreier Untersuchungsräume einfordern und dies vertraglich fixieren. Fehlen diese Räume, ist die arbeitsmedizinische Betreuung von Beschäftigten mit Behinderungen faktisch eingeschränkt, was haftungsrechtliche Konsequenzen haben kann. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflichtversicherung auf diesen Punkt hin zu prüfen und ggf. eine Klausel für Ansprüche aus AGG-Verstößen aufzunehmen.

Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern

Ein typischer Fehler ist die Duldung unzureichender betrieblicher Räumlichkeiten ohne schriftlichen Protest gegenüber dem Auftraggeber. Ein zweiter Fehler ist die mangelnde Dokumentation von Barrieren und den daraus resultierenden Einschränkungen; diese Dokumentation ist im Streitfall entlastend. Drittens wird die barrierefreie Erreichbarkeit der Betriebsstätte selbst oft vernachlässigt, etwa wenn Parkplätze für Behinderte fehlen oder der Fahrstuhl im Unternehmen außer Betrieb ist.

Fazit

Arbeitsmediziner tragen Mitverantwortung für die barrierefreie Gestaltung ihrer Untersuchungsräume und sollten diese Verantwortung aktiv gegenüber den beauftragenden Unternehmen einfordern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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