Pathologen unterscheiden sich von anderen Fachärzten grundlegend: Sie haben in der Regel keinen direkten ambulanten Patientenkontakt. Dennoch ist Barrierefreiheit für pathologische Institute relevant, da Proben von Einweisern angeliefert werden, Klinikmitarbeiter für Konsultationen kommen und Mitarbeiter des Instituts selbst von Behinderungen betroffen sein können. Die Arbeitsstättenverordnung verpflichtet auch pathologische Institute zur barrierefreien Gestaltung.
Das Wichtigste in Kürze
- Mitarbeiter mit Behinderungen müssen alle Arbeitsbereiche barrierefrei erreichen können (Arbeitsstättenverordnung)
- Klinikmitarbeiter und Einweiser, die das Institut aufsuchen, müssen barrierefrei empfangen werden
- Obduktionsräume und Laboratorien sind nach § 6 ArbStättV auf barrierefreie Zugänglichkeit für Mitarbeiter zu prüfen
Barrierefreiheit speziell für Pathologen
In pathologischen Instituten ist die Barrierefreiheit primär eine arbeitsrechtliche Pflicht gegenüber eigenen Mitarbeitern. Laboratorien, Schneideplätze, Archiv und EDV-Räume müssen für Mitarbeiter im Rollstuhl zugänglich sein. Labortische sollten höhenverstellbar sein, um auch Mitarbeitern im Rollstuhl eine korrekte Arbeitsposition zu ermöglichen.
Für aufsuchende Klinikärzte, die für Schnittpräparate- oder Befundbesprechungen ins Institut kommen, muss der Empfangs- und Besprechungsbereich barrierefrei sein. Besonders in älteren Krankenhausgebäuden, wo viele pathologische Institute im Keller untergebracht sind, fehlen oft barrierefreie Zugänge.
Worauf Pathologen besonders achten sollten
Pathologen als Institutsdirektoren tragen die Verantwortung als Arbeitgeber für die barrierefreie Ausgestaltung des Arbeitsplatzes ihrer Mitarbeiter. Ärzteversichert empfiehlt, die Betriebshaftpflicht auch auf Schäden zu prüfen, die Besucher des Instituts bei mangelhafter Barrierefreiheit erleiden könnten; Krankenhausärzte, die zur Befundbesprechung kommen, gelten als Gäste.
Typische Fehler bei Pathologen
Ein häufiger Fehler ist die Ausblendung von Barrierefreiheit mit der Begründung, es kämen keine Patienten ins Institut. Dies übersieht die Pflichten gegenüber eigenen Mitarbeitern und besuchenden Ärzten. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Barrierefreiheits-Beurteilung bei Umbaumaßnahmen im Institut, die rechtlich eine neue Barrierefreiheitsprüfung auslöst. Dritter Fehler: Zu wenig Aufmerksamkeit auf barrierefreie Notausgänge im Keller oder in schlecht erschlossenen Institutsbereichen.
Fazit
Pathologische Institute müssen Barrierefreiheit als Arbeitgeberpflicht ernst nehmen; auch ohne direkten Patientenkontakt bestehen erhebliche gesetzliche Anforderungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsstättenverordnung
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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