Rechtsmedizinische Institute haben keinen regulären ambulanten Patientenkontakt, aber sie sind gleichwohl verpflichtet, Barrierefreiheit sicherzustellen: Angehörige kommen zur Leichenschau oder Identifizierung, Polizei- und Staatsanwaltschaftsbeamte besuchen das Institut für Befundbesprechungen, und die eigenen Mitarbeiter haben möglicherweise Behinderungen. Die Arbeitsstättenverordnung und das AGG gelten auch für rechtsmedizinische Institute.
Das Wichtigste in Kürze
- Angehörige, die zur Identifizierung oder Abholung kommen, müssen das Institut barrierefrei erreichen können
- Mitarbeiter mit Behinderungen müssen alle Arbeitsbereiche einschließlich Sektionsräume zugänglich nutzen können
- Besprechungsräume für Strafverfolgungsbehörden und Sachverständigenanhörungen müssen barrierefrei sein
Barrierefreiheit speziell für Rechtsmediziner
Rechtsmedizinische Institute sind häufig in älteren Gebäuden auf Krankenhausgeländen untergebracht; Barrierefreiheit wurde bei der ursprünglichen Bauplanung selten berücksichtigt. Der Abschiedsraum für Angehörige muss barrierefrei zugänglich sein; Angehörige in tiefem Schmerz und Erschütterung sind besonders verletzlich, und Barrieren in dieser Situation sind ethisch nicht akzeptabel.
Für Mitarbeiter gilt die Arbeitsstättenverordnung: Sektionssäle, Labor, EDV-Arbeitsplätze und Aufenthaltsräume müssen für Mitarbeiter im Rollstuhl oder mit anderen Behinderungen zugänglich sein. Obduktionstische können mit Unterfahrmöglichkeit für Rollstuhlfahrer ausgestattet werden.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Bei der Planung von Umbaumaßnahmen sollte der Abschiedsraum Priorität haben; Angehörige, die zur Identifizierung kommen, sind möglicherweise selbst in einem Schockzustand und auf gute Zugänglichkeit angewiesen. Ärzteversichert empfiehlt, die institutionelle Haftpflicht auf Schäden durch bauliche Mängel zu prüfen; besonders der Abschiedsraum-Bereich ist haftungsrechtlich sensibel.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Vernachlässigung des Abschiedsraums im Vergleich zu den technischen Arbeitsbereichen. Ein zweiter Fehler ist die Annahme, dass Barrierefreiheit nur für Patienten gilt; die Mitarbeiterpflicht wird oft übersehen. Dritter Fehler: Keine barrierefreien Parkplätze in direkter Eingangsnähe für Angehörige, die körperlich eingeschränkt sind.
Fazit
Rechtsmedizinische Institute haben spezifische Barrierefreiheitspflichten gegenüber Angehörigen, Behördenvertretern und eigenen Mitarbeitern, die unabhängig vom fehlenden Patientenbetrieb gelten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Arbeitsstättenverordnung
- Bundesministerium für Gesundheit
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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