Augenärzte sind in einem Fachgebiet tätig, in dem Behandlungsfehler besonders einschneidende Folgen haben können: Eine fehlerhafte LASIK-Operation oder ein Fehler bei der Kataraktoperation kann zur dauerhaften Sehbeeinträchtigung oder Erblindung führen. Gleichzeitig sind refraktive Eingriffe ein wachsender IGeL-Markt mit hohem Patientenerwartungsdruck, was die Haftungsrisiken zusätzlich erhöht.
Das Wichtigste in Kürze
- Refraktive Eingriffe (LASIK, SMILE, Linsenimplantat) haben ein hohes Haftungspotenzial; Schadensersatzforderungen bei dauerhafter Sehminderung können sechsstellig werden
- Glaukomdiagnostik und Makuladegeneration sind häufige Anlässe für Haftungsvorwürfe wegen verzögerter Diagnose
- Aufklärungsdokumentation bei refraktiven Eingriffen muss absolut lückenlos sein
Behandlungsfehler-Haftung speziell für Augenärzte
Refraktive Chirurgie ist das haftungsintensivste Feld der Augenheilkunde. Der Patient ist in der Regel beschwerdefrei und erwartet eine Verbesserung seines Sehvermögens; jede Verschlechterung wird als Behandlungsfehler wahrgenommen. Komplikationen wie Haze, Keratokonus-Progression nach LASIK oder dezentrierte Laserablation können zu dauerhafter Sehminderung führen; Schadensersatzforderungen von 100.000 bis 250.000 Euro sind in schweren Fällen dokumentiert.
Bei der Glaukomdiagnostik ist die verzögerte Diagnose ein häufiger Haftungsfall: Wenn ein Papillenbefund mehrfach dokumentiert ist, aber keine Perimetrie veranlasst wurde und der Patient sein Gesichtsfeld einbüßt, ist die Haftung des Augenarztes kaum abzuwenden. Gleiches gilt für die altersbedingte Makuladegeneration, bei der die rechtzeitige Überweisung zur IVOM-Therapie entscheidend ist.
Worauf Augenärzte besonders achten sollten
Bei refraktiven Eingriffen muss die Aufklärung schriftlich und mindestens 24 Stunden vor dem Eingriff erfolgen; die Eignung des Patienten (Hornhautstärke, Pachymetrie) muss dokumentiert sein. Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten, für refraktive Eingriffe eine gesonderte Zusatzdeckung zu prüfen, da die Standardberufshaftpflicht häufig nicht ausreichend hoch dotiert ist.
Typische Fehler bei Augenärzten
Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Präoperativdiagnostik vor refraktiven Eingriffen; ein nicht erkannter subklinischer Keratokonus kann nach LASIK zur Keratektasie führen. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Dokumentation von Kontrolluntersuchungen bei Glaukompatienten, sodass im Haftungsfall unklar ist, ob ein Progress rechtzeitig erkannt wurde. Dritter Fehler: kein Einschluss von IGeL-Operationen in der Berufshaftpflicht.
Fazit
Augenärzte müssen ihre Berufshaftpflicht auf das gesamte Leistungsspektrum inklusive IGeL-Eingriffe und refraktiver Chirurgie prüfen und durch lückenlose Dokumentation Haftungsrisiken reduzieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Behandlungsfehlerbegutachtung
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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