Rechtsmediziner haben ein einzigartiges Haftungsprofil: Sie sind häufig als gerichtlich bestellte Gutachter tätig, bei denen die Gutachterhaftung nach §§ 839a BGB i.V.m. § 412 ZPO gilt. Fehler in rechtsmedizinischen Gutachten können dazu führen, dass Unschuldige verurteilt oder Täter freigesprochen werden; die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen sind erheblich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtsmediziner als gerichtliche Gutachter haften nach § 839a BGB für Schäden durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Gutachten
  • Fehler in der äußeren Leichenschau (falsche Todeszeit, übersehene Fremdeinwirkung) können Strafprozesse beeinflussen
  • Die Berufshaftpflicht muss gutachterliche Tätigkeiten und die Tätigkeit als Sachverständiger explizit abdecken

Behandlungsfehler-Haftung speziell für Rechtsmediziner

Die Gutachterhaftung nach § 839a BGB gilt für gerichtlich bestellte Sachverständige: Wenn ein Rechtsmediziner als gerichtlicher Gutachter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstattet, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Dies ist besonders relevant bei der Todesart-Feststellung; ein übersehener Mord, der als natürlicher Tod eingestuft wird, hat weitreichende Konsequenzen.

Bei der äußeren Leichenschau durch niedergelassene Ärzte ist die Haftung ebenfalls relevant: Eine unrichtige Todesbescheinigung (falsche Todeszeit, falscher Todesort) kann Strafprozesse gefährden oder Versicherungsansprüche beeinflussen.

Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten

Rechtsmediziner sollten sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflicht sowohl die klinisch-forensische Tätigkeit als auch die gutachterliche Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger abdeckt; diese Tätigkeiten haben unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Ärzteversichert empfiehlt, die Gutachter-Haftpflicht als gesonderte Komponente zu versichern, da die Standardarzt-Berufshaftpflicht die Gutachterhaftung nach § 839a BGB häufig nicht abdeckt.

Typische Fehler bei Rechtsmedizinern

Ein häufiger Fehler ist das Fehlen einer gesonderten Gutachter-Haftpflicht; viele Rechtsmediziner vertrauen auf ihre Arzt-Berufshaftpflicht, die aber die Gutachterhaftung nicht umfasst. Ein zweiter Fehler ist die mangelnde Dokumentation von Unsicherheiten im Gutachten; wenn der Rechtsmediziner bei der Todeszeit-Schätzung Unsicherheiten hat, muss er diese explizit benennen, statt eine Scheinsicherheit zu erzeugen. Dritter Fehler: keine Aufbewahrung von Untersuchungsdokumentationen über ausreichend lange Zeiträume.

Fazit

Rechtsmediziner haben ein einzigartiges Haftungsprofil, das sowohl die arztrechtliche als auch die gutachterrechtliche Haftung umfasst; beide müssen durch entsprechende Versicherungen abgesichert sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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