Rechtsmediziner haben ein einzigartiges Haftungsprofil: Sie sind häufig als gerichtlich bestellte Gutachter tätig, bei denen die Gutachterhaftung nach §§ 839a BGB i.V.m. § 412 ZPO gilt. Fehler in rechtsmedizinischen Gutachten können dazu führen, dass Unschuldige verurteilt oder Täter freigesprochen werden; die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Konsequenzen sind erheblich.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsmediziner als gerichtliche Gutachter haften nach § 839a BGB für Schäden durch vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Gutachten
- Fehler in der äußeren Leichenschau (falsche Todeszeit, übersehene Fremdeinwirkung) können Strafprozesse beeinflussen
- Die Berufshaftpflicht muss gutachterliche Tätigkeiten und die Tätigkeit als Sachverständiger explizit abdecken
Behandlungsfehler-Haftung speziell für Rechtsmediziner
Die Gutachterhaftung nach § 839a BGB gilt für gerichtlich bestellte Sachverständige: Wenn ein Rechtsmediziner als gerichtlicher Gutachter vorsätzlich oder grob fahrlässig ein falsches Gutachten erstattet, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Dies ist besonders relevant bei der Todesart-Feststellung; ein übersehener Mord, der als natürlicher Tod eingestuft wird, hat weitreichende Konsequenzen.
Bei der äußeren Leichenschau durch niedergelassene Ärzte ist die Haftung ebenfalls relevant: Eine unrichtige Todesbescheinigung (falsche Todeszeit, falscher Todesort) kann Strafprozesse gefährden oder Versicherungsansprüche beeinflussen.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Rechtsmediziner sollten sicherstellen, dass ihre Berufshaftpflicht sowohl die klinisch-forensische Tätigkeit als auch die gutachterliche Tätigkeit als gerichtlich bestellter Sachverständiger abdeckt; diese Tätigkeiten haben unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Ärzteversichert empfiehlt, die Gutachter-Haftpflicht als gesonderte Komponente zu versichern, da die Standardarzt-Berufshaftpflicht die Gutachterhaftung nach § 839a BGB häufig nicht abdeckt.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist das Fehlen einer gesonderten Gutachter-Haftpflicht; viele Rechtsmediziner vertrauen auf ihre Arzt-Berufshaftpflicht, die aber die Gutachterhaftung nicht umfasst. Ein zweiter Fehler ist die mangelnde Dokumentation von Unsicherheiten im Gutachten; wenn der Rechtsmediziner bei der Todeszeit-Schätzung Unsicherheiten hat, muss er diese explizit benennen, statt eine Scheinsicherheit zu erzeugen. Dritter Fehler: keine Aufbewahrung von Untersuchungsdokumentationen über ausreichend lange Zeiträume.
Fazit
Rechtsmediziner haben ein einzigartiges Haftungsprofil, das sowohl die arztrechtliche als auch die gutachterrechtliche Haftung umfasst; beide müssen durch entsprechende Versicherungen abgesichert sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – § 839a BGB Gutachterhaftung
- Bundesärztekammer – Sachverständige und Gutachter
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →