Die Berufshaftpflicht für Dermatologen hat in den letzten Jahren an Komplexität gewonnen, weil ästhetische Dermatologie und Lasermedizin stark gewachsen sind. Viele Hautarztpraxen bieten heute Botox-Injektionen, Filler, Laser-Epilation und chemische Peelings an; diese Leistungen sind IGeL-Leistungen, die in Standardpolicen häufig explizit ausgeschlossen sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Laserbehandlungen, Botox und Filler als IGeL-Leistungen müssen in der Berufshaftpflicht ausdrücklich eingeschlossen sein
- Melanomdiagnostik-Fehler können zu hohen Schadensersatzforderungen führen; die Deckungssumme muss dem Rechnung tragen
- Phototherapie-Einheiten haben eigene Risikoprofile (Verbrennungen, Phototoxizität)
Berufshaftpflicht speziell für Dermatologen
Dermatologen, die ästhetische Leistungen anbieten, müssen jeden Leistungstyp im Versicherungsantrag deklarieren. Lasersysteme haben unterschiedliche Risikoklassen: ein CO₂-Laser für Ablationsbehandlungen hat ein höheres Risikoprofil als ein IPL-System für die Haarentfernung. Versicherer differenzieren zwischen diesen Systemen und berechnen Prämien entsprechend. Eine Praxis, die ein neues Lasersystem kauft, muss dies dem Versicherer melden.
Für die konservative dermatologische Tätigkeit (Diagnostik, Kortisontherapie, Immunsuppressiva) sind Deckungssummen von 3 Millionen Euro ausreichend; für Praxen mit umfangreichem ästhetischem Angebot empfehlen sich höhere Summen, da Körperentstellungen durch missglückte Laserbehandlungen zu erheblichen Schmerzensgeldansprüchen führen können.
Worauf Dermatologen besonders achten sollten
Dermatologen sollten prüfen, ob ihre Police Schäden durch Sonnenbrandreaktionen oder Hyperpigmentierungen nach Laserbehandlungen einschließt; diese sind häufige Komplikationen und werden von Patienten oft als Behandlungsfehler eingeordnet. Ärzteversichert empfiehlt Dermatologen, eine jährliche Police-Überprüfung zu etablieren, da das ästhetische Leistungsangebot sich häufig ändert.
Typische Fehler bei Dermatologen
Ein häufiger Fehler ist das Vergessen, neue ästhetische Geräte oder Verfahren dem Versicherer zu melden; wenn ein Schaden mit einem nicht deklarierten Lasersystem entsteht, besteht das Risiko der Deckungsablehnung. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Fotodokumentation vor und nach ästhetischen Eingriffen; ohne diese Dokumentation kann der Ausgangszustand im Streitfall nicht rekonstruiert werden. Dritter Fehler: zu niedrige Deckungssummen für eine Praxis mit hohem IGeL-Volumen.
Fazit
Dermatologen mit ästhetischen Leistungsangeboten müssen ihre Berufshaftpflicht aktiv pflegen und bei jedem neuen Gerät oder Verfahren dem Versicherer Meldung erstatten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →