Die Berufshaftpflicht für Neurologen muss das breite Spektrum neurologischer Tätigkeiten abdecken: von der ambulanten Schlaganfalldiagnostik über Botulinumtoxin-Injektionen bis zu neurophysiologischen Untersuchungen. Besonders die zunehmende Verbreitung von Botulinumtoxin-Behandlungen in der Neurologie (Spastik, Dystonien, Migräneprophylaxe) schafft ein neues Haftungsprofil, das in älteren Policen oft nicht enthalten ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Botulinumtoxin-Injektionen für Spastik und Dystonien müssen in der Police explizit deklariert sein
  • Schlaganfall-Thrombolyse-Entscheidungen bei akuten Schlaganfällen haben ein erhöhtes Haftungsrisiko; hohe Deckungssummen sind notwendig
  • Karotis-Stenting und andere vaskuläre Interventionen erfordern gesonderte Deklaration

Berufshaftpflicht speziell für Neurologen

Für niedergelassene Neurologen ohne interventionelle Tätigkeit liegen die Jahresprämien typischerweise zwischen 2.000 und 4.000 Euro. Neurologen, die Botulinumtoxin-Injektionen anbieten, müssen diesen Bereich in der Police nennen; die Prämienerhöhung ist in der Regel moderat (200 bis 500 Euro pro Jahr). Neurologen, die am Schlaganfallnetz beteiligt sind und telemedizinische Schlaganfall-Thrombolyse-Konsile durchführen, brauchen eine Police, die auch diese Telemedizin-Tätigkeit abdeckt.

Für Neurologen, die auch Schlafmedizin anbieten (z.B. Polysomnographie), muss geprüft werden, ob diese Tätigkeit in der Neurologie-Police eingeschlossen ist; einige Versicherer behandeln Schlafmedizin als eigenständiges Risikofeld.

Worauf Neurologen besonders achten sollten

Neurologen sollten bei Vertragsabschluss alle Tätigkeiten detailliert beschreiben; Botulinumtoxin-Behandlungen, Lumbalpunktionen, Myelographien und neurophysiologische Untersuchungen sollten ausdrücklich benannt sein. Ärzteversichert empfiehlt, die Deckungssumme auf mindestens 3 Millionen Euro pro Schadensfall festzusetzen; Schlaganfall-Dauerschäden können zu Schadensersatzforderungen in dieser Höhe führen.

Typische Fehler bei Neurologen

Ein häufiger Fehler ist die fehlende Deklaration von Botulinumtoxin-Injektionen; viele Neurologen führen diese Behandlungen durch, ohne dem Versicherer Meldung zu erstatten. Ein zweiter Fehler ist die Nutzung einer allgemeinen Facharztpolice ohne Berücksichtigung der Schlaganfall-Diagnostik-Risiken. Dritter Fehler: keine Telemedizin-Klausel für Neurologen, die telemedizinische Schlaganfallkonsile oder Online-Sprechstunden anbieten.

Fazit

Neurologen müssen ihre Berufshaftpflicht auf alle angebotenen Leistungen inklusive Botulinumtoxin-Injektionen und telemedizinische Konsile prüfen und die Deckungssumme an die Schwere möglicher Schlaganfall-Dauerschäden anpassen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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