Notfallmediziner haben ein besonderes Versicherungsprofil, weil sie oft in verschiedenen Kontexten tätig sind: im Krankenhaus als Notaufnahme-Arzt, im Rettungsdienst als Notarzt, und teils als Leitender Notarzt bei Großschadensereignissen. Jede dieser Tätigkeiten hat eigene Haftungsgrundlagen und Risikoprofile; eine Police, die alle Bereiche abdeckt, ist essenziell.
Das Wichtigste in Kürze
- Rettungsdiensteinsätze als Notarzt sind häufig durch die Berufshaftpflicht des Krankenhauses nicht abgedeckt; eine eigene Zusatzpolice ist meist notwendig
- Leitender Notarzt-Tätigkeiten bei Großschadensereignissen begründen ein eigenständiges Haftungsrisiko
- Telenotarzt-Tätigkeiten, die zunehmend verbreitet sind, brauchen eine explizite Telemedizin-Klausel
Berufshaftpflicht speziell für Notfallmediziner
Notärzte im Rettungsdienst sind in Deutschland je nach Bundesland durch unterschiedliche Träger (Rettungsdienstträger, Feuerwehr, ADAC Luftrettung) eingesetzt. Die Haftungsregelung ist komplex: In manchen Bundesländern haftet der Rettungsdienstträger für Schäden durch den Notarzt; in anderen haftet der Notarzt selbst. Notärzte sollten die konkrete Regelung für ihren Einsatzbereich kennen und ihren Versicherungsschutz entsprechend prüfen.
Für Notfallmediziner, die in der Notaufnahme tätig sind und gleichzeitig als Notarzt im Rettungsdienst fahren, ist eine kombinierte Police sinnvoll, die beide Tätigkeiten nahtlos abdeckt. Die Jahresprämien für eine solche kombinierten Police liegen typischerweise zwischen 2.500 und 5.000 Euro.
Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten
Notfallmediziner, die Telenotarzt-Dienste anbieten oder nutzen, müssen prüfen, ob ihre Police Telemedizin-Leistungen einschließt; Telenotarzt-Entscheidungen begründen eine Haftung nach den allgemeinen Grundsätzen der Arzthaftung. Ärzteversichert empfiehlt, die Police explizit auf Leitender Notarzt-Einsätze und Katastrophenschutz zu prüfen; diese Tätigkeiten sind in Standard-Arzt-Policen oft nicht enthalten.
Typische Fehler bei Notfallmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, durch die Krankenhauspolice auch bei Rettungsdiensteinsätzen abgesichert zu sein; dies gilt nicht in allen Bundesländern. Ein zweiter Fehler ist das Fehlen einer Klausel für Hubschrauber-Rettungseinsätze, die in manchen Regionen zum Tätigkeitsprofil gehören. Dritter Fehler: keine Rückwärtsdeckung für Altfälle bei Wechsel des Versicherers.
Fazit
Notfallmediziner müssen ihre Berufshaftpflicht auf alle Tätigkeitsbereiche prüfen und sicherstellen, dass Rettungsdienst, Notaufnahme und Leitender Notarzt gleichermaßen abgedeckt sind. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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