Die Berufshaftpflicht für Rechtsmediziner ist in ihrer Struktur einzigartig: Sie muss zwei voneinander verschiedene Haftungstypen abdecken: die ärztliche Behandlungshaftung und die Gutachter-Haftung nach § 839a BGB für gerichtlich bestellte Sachverständige. Beide Haftungstypen erfordern unterschiedliche Deckungskomponenten.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gutachter-Haftpflicht nach § 839a BGB für gerichtlich bestellte Sachverständige ist eine eigenständige Deckungskomponente
- Rechtsmedizinische Institute, die Obduktionen durchführen, haben eine betriebliche Haftpflicht als Arbeitgeber
- Fehler in Leichenschauberichten (falsche Todeszeit, übersehene Fremdeinwirkung) begründen Haftungsansprüche
Berufshaftpflicht speziell für Rechtsmediziner
Rechtsmediziner, die an Universitätsinstituten angestellt sind, sind in der Regel durch die staatliche Institutshaftpflicht (Staatshaftung) für ihre dienstliche Tätigkeit abgesichert; für gutachterliche Nebentätigkeiten als gerichtlich bestellter Sachverständiger benötigen sie jedoch in der Regel eine eigene Gutachter-Haftpflicht, da die institutionelle Haftpflicht Nebentätigkeiten häufig nicht abdeckt.
Niedergelassene Rechtsmediziner (ein kleinerer Teil der Fachgruppe, aber relevant für private Institute und forensische Kliniken) benötigen sowohl eine Arzt-Berufshaftpflicht als auch eine gesonderte Gutachter-Haftpflicht.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Rechtsmediziner sollten prüfen, in welchem Umfang die staatliche Haftung ihrer Dienstherren für ihre Tätigkeiten greift und wo Lücken für persönliche Haftung entstehen. Ärzteversichert empfiehlt, eine gesonderte Gutachter-Haftpflicht nach § 839a BGB abzuschließen, die explizit für gerichtliche Gutachtertätigkeit in Straf- und Zivilprozessen gilt.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, durch die institutionelle Haftpflicht des Krankenhauses oder der Universität auch für Gutachtertätigkeiten abgesichert zu sein; private Gutachteraufträge fallen häufig nicht unter diese Deckung. Ein zweiter Fehler ist das Fehlen einer Police für die Tätigkeit als Erstattungsarzt bei der äußeren Leichenschau, wenn diese außerhalb des Instituts stattfindet. Dritter Fehler: keine Deckung für Ansprüche aus dem Persönlichkeitsrecht (z.B. bei unberechtigter Identifizierung).
Fazit
Rechtsmediziner müssen ihre Berufshaftpflicht auf beide Haftungsstränge (ärztliche Haftung und Gutachter-Haftung) prüfen und sicherstellen, dass alle Tätigkeitsorte und Rollen versichert sind. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Gesetze im Internet – § 839a BGB
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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