Chirurgen führen invasive Eingriffe durch, die unmittelbar das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Patienten beeinflussen; dies macht die strikte Einhaltung der Berufsordnung zur unverzichtbaren Grundlage ihrer täglichen Arbeit. Insbesondere die operative Aufklärungspflicht, die Residenzpflicht im Bereitschaftsdienst sowie die Grenzen der Lehrtätigkeit an Assistenten stellen Chirurgen vor spezifische berufsrechtliche Herausforderungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Chirurgen tragen eine eigenständige operative Aufklärungspflicht; Delegation auf Assistenzärzte oder Pflegepersonal ist berufsrechtlich nur eingeschränkt zulässig.
  • Die Supervision von Assistenzärzten bei Operationen unterliegt klaren berufsrechtlichen Anforderungen; der leitende Chirurg haftet für fehlerhafte Eingriffe, die unter seiner Verantwortung stattgefunden haben.
  • Selektivverträge und Zuweisungsvereinbarungen können gegen §31 MBO-Ä (Verbot unzulässiger Zuwendungen) verstoßen.

Berufsordnung speziell für Chirurgen

Die Aufklärungspflicht ist für Chirurgen besonders umfangreich: Vor jedem elektiven Eingriff muss der Patient über die Art des Eingriffs, die häufigsten und die schwerwiegendsten Komplikationen sowie über Alternativen aufgeklärt werden. Bei Eingriffen wie einer Kolonresektion oder einer Hüftprothesenimplantation umfasst die Aufklärung regelmäßig mehr als ein Dutzend spezifische Risiken; die mündliche Aufklärung muss durch schriftliche Unterlagen ergänzt und dokumentiert werden. Die Aufklärungsfrist bei elektiven Eingriffen beträgt in der Regel mindestens 24 Stunden.

Chirurgen in leitender Funktion tragen nach §2 MBO-Ä die Gesamtverantwortung für die durchgeführten Operationen, auch wenn Assistenzärzte eigenständig am Patienten tätig sind. Die sogenannte Chefarztklausel, die Patienten im Krankenhausvertrag die persönliche Behandlung durch einen namentlich bezeichneten Arzt zusichert, hat berufsrechtliche Relevanz: Der Chefarzt darf die Operation nicht ohne Weiteres an einen Vertreter delegieren, wenn der Patient auf seine persönliche Behandlung vertraut hat.

Worauf Chirurgen besonders achten sollten

Chirurgen sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung im Hinblick auf die Deckungssumme und das abgedeckte Operationsspektrum prüfen. Bei Klinikärzten ist die Haftpflicht häufig über die Krankenhausversicherung abgedeckt, deckt aber privatärztliche Leistungen im Rahmen der Wahlarztvereinbarung oft nur unzureichend ab. Eine ergänzende Privatarzthaftpflicht mit Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro ist in solchen Fällen empfehlenswert. Ärzteversichert analysiert für Chirurgen die Deckungslücken zwischen Krankenhausversicherung und privatärztlicher Tätigkeit.

Die lückenlose OP-Dokumentation, insbesondere im Operationsprotokoll und in den postoperativen Verlaufsberichten, ist berufsordnungsrechtlich zwingend und bildet die wichtigste Grundlage der Verteidigung im Haftungsfall.

Typische Fehler bei Chirurgen

Ein verbreiteter Fehler ist die fehlende persönliche Aufklärung durch den Operateur; wenn ein Assistenzarzt das Aufklärungsgespräch führt, ohne dass dies ausreichend beaufsichtigt und dokumentiert wird, kann dies zur Haftung des leitenden Chirurgen führen. Ein zweiter Fehler betrifft die Supervision: Wenn ein Facharzt einen Eingriff frühzeitig verlässt und dem Assistenzarzt zur selbstständigen Weiterführung überlässt, ohne dies mit dem Patienten vereinbart zu haben, verstößt dies gegen die Berufsordnung. Drittens unterschätzen Chirurgen häufig die berufsrechtlichen Grenzen bei der Zusammenarbeit mit Sanitätshäusern oder Implantatherstellern im Hinblick auf Zuwendungsverbote.

Fazit

Die Berufsordnung gibt Chirurgen klare Leitlinien für Aufklärung, Supervision und wirtschaftliche Transparenz; wer diese konsequent umsetzt und mit einer maßgeschneiderten Haftpflichtversicherung kombiniert, ist berufsrechtlich gut aufgestellt. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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