Dermatologen bewegen sich zunehmend an der Schnittstelle zwischen medizinischer Behandlung und ästhetischer Medizin, was besondere berufsrechtliche Fragen aufwirft. Die Erbringung von Laserbehandlungen, Fillerinjektionen und weiteren ästhetischen Verfahren ohne medizinische Indikation unterliegt spezifischen Anforderungen der Berufsordnung; ein Verstoß kann nicht nur berufsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Das Wichtigste in Kürze
- Dermatologen, die ästhetische Eingriffe durchführen, unterliegen erhöhten Aufklärungspflichten und müssen die psychische Eignung der Patienten für solche Eingriffe prüfen.
- Die Werbung für ästhetische Leistungen ist durch §27 MBO-Ä eingeschränkt; Erfolgsversprechen und Vorher-Nachher-Bilder können unzulässig sein.
- Bei der Delegation von Laserbehandlungen an nichtärztliches Personal sind klare berufsrechtliche Grenzen zu beachten.
Berufsordnung speziell für Dermatologen
Die Berufsordnung verpflichtet Dermatologen nach §7 MBO-Ä, nur solche Behandlungen durchzuführen, die medizinisch vertretbar und im Interesse des Patienten sind. Bei ästhetischen Eingriffen ohne Krankheitswert kommt dies in einer besonderen Pflicht zur Prüfung der Patienteneignung zum Ausdruck: Bestehen Hinweise auf eine körperdysmorphe Störung oder unrealistische Erwartungen, ist die Behandlung zu verweigern oder zunächst psychotherapeutische Beratung zu empfehlen.
Dermatologen, die in ihrer Praxis Lasergeräte oder IPL-Systeme einsetzen, müssen sicherstellen, dass die Geräte entsprechend zertifiziert sind und das eingesetzte Personal die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Die Delegation von Laserbehandlungen an nichtärztliches Personal ist nur für streng definierte Verfahren und unter ständiger ärztlicher Aufsicht erlaubt; eigenständige Behandlungen durch Kosmetikerinnen sind unzulässig und können zur Haftung des Dermatologen führen. Die Nichtbeachtung dieser Grenzen wird durch Landesärztekammern regelmäßig sanktioniert.
Worauf Dermatologen besonders achten sollten
Dermatologen mit ästhetischem Schwerpunkt sollten darauf achten, dass ihre Berufshaftpflichtversicherung explizit ästhetische Eingriffe, Fillerkorrekturen und Laserbehandlungen einschließt. Viele Standardpolicen decken nur kassenärztliche und medizinisch indizierte Leistungen ab; eine Erweiterung für den ästhetischen Bereich kostet typischerweise 15 bis 30 Prozent Mehrbeitrag und ist unbedingt empfehlenswert. Ärzteversichert unterstützt Dermatologen bei der Auswahl eines Tarifs, der das gesamte Behandlungsspektrum abdeckt, und prüft bestehende Policen auf Deckungslücken.
Zudem sollten Dermatologen eine Dokumentationsroutine für ästhetische Eingriffe einführen, die Patientenwunsch, Aufklärung und Einwilligung lückenlos festhält.
Typische Fehler bei Dermatologen
Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation der Aufklärung vor ästhetischen Eingriffen; ohne Nachweis der ordnungsgemäßen Aufklärung dreht sich die Beweislast im Haftungsfall um. Ein zweiter Fehler liegt in der Werbung: Dermatologen, die auf ihrer Website Vorher-Nachher-Bilder veröffentlichen, verstoßen gegen §27 MBO-Ä, wenn diese als Erfolgsgarantie wirken. Drittens vernachlässigen Dermatologen mitunter die Pflicht zur Vorabanmeldung bei der Ärztekammer, wenn sie neue ästhetische Verfahren in das Praxisangebot aufnehmen; einzelne Landesärztekammern verlangen dies für bestimmte Verfahren ausdrücklich.
Fazit
Dermatologen, die sowohl in der medizinischen als auch in der ästhetischen Dermatologie tätig sind, müssen die Berufsordnung für beide Bereiche kennen und durch eine passende Versicherung ergänzen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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