Notfallmediziner handeln unter extremem Zeitdruck und müssen in Situationen entscheiden, in denen eine reguläre Aufklärung und Einholung einer Patienteneinwilligung nicht möglich ist. Die Berufsordnung erkennt diese Sondersituation an, stellt aber gleichzeitig klare Anforderungen an die Dokumentation von Notfallmaßnahmen und die Kommunikation mit Angehörigen und weiterbehandelnden Ärzten.

Das Wichtigste in Kürze

  • In echten Notfällen gilt der mutmaßliche Wille des Patienten als Grundlage für ärztliche Entscheidungen; Notfallmediziner sind nicht haftbar für unter Zeitdruck getroffene medizinisch vertretbare Maßnahmen.
  • Die Dokumentation von Notfalleinsätzen im Notarzteinsatzprotokoll ist berufsrechtlich vorgeschrieben und bildet die Grundlage für Weiterbehandlung und mögliche Haftungsfälle.
  • Notfallmediziner müssen auch im Bereitschafts- und Rettungsdienst die Grenzen der Weiterbehandlung durch Rettungsassistenten klar kommunizieren und dokumentieren.

Berufsordnung speziell für Notfallmediziner

Die Berufsordnung enthält in §7 MBO-Ä die Pflicht zur Notfallversorgung, die für Notfallmediziner konstitutiv ist. Gleichzeitig erkennt die Rechtsprechung an, dass in der Notaufnahme und im Rettungsdienst keine regulären Aufklärungspflichten gelten können. Der mutmaßliche Wille des Patienten, abgeleitet aus Patientenverfügungen, dem Willen von Angehörigen oder dem allgemeinen Interesse an Lebenserhalt, tritt an die Stelle der expliziten Einwilligung. Notfallmediziner sind gut beraten, Patientenverfügungen und Notfalldokumentationen vor Ort zu suchen und zu berücksichtigen.

Die Einsatzdokumentation im Notarzteinsatzprotokoll ist nicht nur berufsrechtliche Pflicht, sondern bildet im Schadensfall die entscheidende Beweisgrundlage. Fehlende oder lückenhafte Protokolle werden als Indiz für fehlerhafte Behandlung gewertet, selbst wenn die Maßnahmen korrekt waren. Notfallmediziner sollten daher ein standardisiertes Dokumentationssystem nutzen und auf vollständige Einträge bestehen.

Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten

Notfallmediziner, die sowohl im Krankenhaus als auch im Rettungsdienst tätig sind, sollten prüfen, ob beide Tätigkeitsbereiche durch ihre Berufshaftpflichtversicherung abgedeckt sind. Insbesondere freiberufliche Notärzte im Rettungsdienst sind häufig nicht durch die Krankenhausversicherung erfasst. Für diese Konstellation empfiehlt sich eine eigenständige Berufshaftpflicht mit mindestens 3 Millionen Euro Deckungssumme. Ärzteversichert analysiert für Notfallmediziner die Deckungssituation und schließt Lücken zwischen Klinik- und Rettungsdienstversicherung.

Auch die regelmäßige Auffrischung der Qualifikation im Bereich Notfallmedizin ist berufsrechtlich und qualitätssicherungstechnisch erforderlich.

Typische Fehler bei Notfallmedizinern

Ein verbreiteter Fehler ist die unvollständige Einsatzdokumentation unter Zeitdruck, insbesondere bei komplikationsbehafteten Einsätzen. Ein zweiter Fehler liegt darin, Patientenverfügungen vor Ort nicht zu suchen oder nicht zu berücksichtigen; wenn ein Patient wiederbelebt wird, der eine Reanimation ausdrücklich abgelehnt hat, kann dies zu rechtlichen und berufsrechtlichen Konsequenzen führen. Drittens unterschätzen Notfallmediziner im Rettungsdienst, dass sie für die durch Rettungsassistenten unter ihrer Aufsicht getroffenen Maßnahmen mitverantwortlich sind.

Fazit

Notfallmediziner arbeiten unter den anspruchsvollsten Bedingungen, die die ärztliche Berufsordnung kennt; eine konsequente Einsatzdokumentation und eine lückenlose Versicherung in allen Tätigkeitsbereichen sind daher unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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