Palliativmediziner arbeiten an der Grenze zwischen Lebenserhalt und würdevoller Begleitung des Sterbens; dies erzeugt berufsrechtliche Fragestellungen, die in keiner anderen Fachrichtung so intensiv diskutiert werden. Die Berufsordnung regelt den Umgang mit Patientenverfügungen, den Therapieverzicht und die palliative Sedierung; ein Verstoß kann berufsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Berufsordnung erlaubt es Palliativmedizinern, auf lebenserhaltende Maßnahmen zu verzichten, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht; §16 MBO-Ä verbietet dem Arzt jedoch aktive Sterbehilfe.
  • Patientenverfügungen sind berufsrechtlich und rechtlich bindend; Palliativmediziner müssen diese anerkennen und in den Behandlungsplan integrieren.
  • Die palliative Sedierung ist berufsrechtlich zulässig, wenn sie dem Leidensmanagement dient und nicht primär der Lebensverkürzung.

Berufsordnung speziell für Palliativmediziner

Die Berufsordnung enthält in §16 MBO-Ä das Verbot der aktiven Sterbehilfe, erlaubt aber ausdrücklich die Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen, wenn dies dem Willen des Patienten entspricht. Palliativmediziner müssen im täglichen Betrieb klar zwischen erlaubtem Therapieverzicht (Behandlungsabbruch) und verbotener aktiver Sterbehilfe unterscheiden. Die Grenze liegt nicht in der Wirkung (Lebensverkürzung), sondern in der Intention: Maßnahmen, die primär der Symptomkontrolle dienen, sind auch dann zulässig, wenn sie als Nebeneffekt das Leben verkürzen können (Doppeleffekt-Prinzip).

Patientenverfügungen sind nach §1901a BGB rechtlich bindend und müssen von Palliativmedizinern beachtet werden. Wenn der aktuelle Zustand des Patienten mit der in der Patientenverfügung beschriebenen Situation übereinstimmt, ist der Arzt verpflichtet, den darin geäußerten Willen umzusetzen; eine Missachtung kann zur Haftung führen. In Zweifelsfällen sollte ein Konsil mit dem Betreuer oder Bevollmächtigten und ggf. dem Ethikkomitee eingeholt werden.

Worauf Palliativmediziner besonders achten sollten

Palliativmediziner sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung daraufhin prüfen, ob sie auch palliative Therapieverfahren und die Betreuung im häuslichen Bereich (SAPV) abdeckt. Spezialisierte Palliativtarife sind bei einigen Versicherern erhältlich; Standardtarife für niedergelassene Ärzte decken SAPV-Tätigkeiten nicht immer ab. Ärzteversichert hilft Palliativmedizinern, den richtigen Versicherungsschutz für stationäre und ambulante Tätigkeiten zu finden.

Alle Entscheidungen rund um Therapieverzicht und Patientenverfügungen sollten sorgfältig dokumentiert werden; insbesondere die Auseinandersetzung mit dem Patientenwillen und die Einbindung von Angehörigen müssen nachvollziehbar sein.

Typische Fehler bei Palliativmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation von Entscheidungen über Therapieverzicht; wenn nicht nachvollziehbar ist, warum eine lebenserhaltende Maßnahme eingestellt wurde, entstehen Haftungsrisiken und berufsrechtliche Fragen. Ein zweiter Fehler liegt darin, Patientenverfügungen nicht vollständig zu prüfen oder nicht auf die aktuelle klinische Situation zu beziehen. Drittens vernachlässigen Palliativmediziner mitunter die Einbindung des Ethikkomitees bei ethisch schwierigen Entscheidungen, was bei späteren Konflikten mit Angehörigen zu Problemen führen kann.

Fazit

Palliativmediziner bewegen sich im ethisch und juristisch sensibelsten Bereich der Medizin; eine konsequente Dokumentation des Patientenwillens und eine auf die Spezialsituation zugeschnittene Berufshaftpflicht sind unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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