Unfallchirurgen behandeln häufig Patienten in akuten Notfallsituationen, in denen die reguläre Aufklärung und Einholung einer informierten Einwilligung nicht möglich ist. Gleichzeitig unterliegt ihre Arbeit dem Zulassungssystem der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) als Durchgangsärzte, was berufsrechtliche Anforderungen aus mehreren Quellen gleichzeitig erzeugt.
Das Wichtigste in Kürze
- Unfallchirurgen als Durchgangsärzte unterliegen neben der Berufsordnung den besonderen Anforderungen der DGUV; das D-Arzt-Verfahren erfordert spezifische Qualifikationen und Dokumentationsstandards.
- Notfallbehandlungen ohne ausdrückliche Einwilligung sind zulässig, wenn der mutmaßliche Wille des Patienten auf Lebenserhalt gerichtet ist; die Dokumentation des Notfallgeschehens ist trotzdem zwingend.
- Die Haftung bei der Behandlung von BG-Fällen (Berufsgenossenschaft) umfasst sowohl die ärztliche Berufshaftpflicht als auch die Pflichten als DGUV-Vertragsarzt.
Berufsordnung speziell für Unfallchirurgen
Als Durchgangsarzt nach DGUV-Vorschrift unterliegt der Unfallchirurg einem doppelten Auftrag: dem allgemeinen ärztlichen Behandlungsauftrag und dem spezifischen Versorgungsauftrag der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Berufsordnung gilt uneingeschränkt, wird aber durch die DGUV-Vorschriften ergänzt, die eigene Dokumentations- und Berichterstattungspflichten begründen. Berichte an die Berufsgenossenschaft müssen vollständig und zeitgerecht erstellt werden; verspätete oder unvollständige Berichte können zum Entzug der Durchgangsarzt-Zulassung führen.
Bei Notfalloperationen gilt das Prinzip des mutmaßlichen Willens; Unfallchirurgen sind berechtigt und verpflichtet, lebenserhaltende Maßnahmen auch ohne explizite Einwilligung durchzuführen. Sofern nach der Notfallversorgung eine elektive Weiterbehandlung (z.B. geplante Folgeoperationen) erforderlich ist, muss eine reguläre Aufklärung und Einwilligung eingeholt werden.
Worauf Unfallchirurgen besonders achten sollten
Unfallchirurgen sollten prüfen, ob ihre Berufshaftpflichtversicherung BG-Fälle und die Tätigkeit als Durchgangsarzt vollständig abdeckt. Die gesetzliche Unfallversicherung trägt bei berufsgenossenschaftlichen Behandlungen zwar die Behandlungskosten, schützt aber nicht den Arzt vor persönlicher Haftung bei Behandlungsfehlern. Deckungssummen von mindestens 5 Millionen Euro sind bei unfallchirurgischer Tätigkeit empfehlenswert. Ärzteversichert unterstützt Unfallchirurgen bei der Analyse von Deckungslücken und der Auswahl geeigneter Tarife.
Die regelmäßige Qualifikationserneuerung für die Durchgangsarzt-Tätigkeit ist verpflichtend und sollte zeitig geplant werden.
Typische Fehler bei Unfallchirurgen
Ein häufiger Fehler ist die unvollständige oder verspätete Berichterstattung an die Berufsgenossenschaft, die zur Beanstandung des BG-Vertragsarztstatus führen kann. Ein zweiter Fehler liegt darin, bei geplanten Folgeoperationen auf eine erneute Aufklärung zu verzichten, weil der Patient bereits bei der Notaufnahme informiert wurde. Drittens vernachlässigen Unfallchirurgen mitunter die Pflicht zur Differenzierung zwischen Arbeitsunfall und privaten Vorverletzungen in der Befundung, was zu Abrechnungsfehlern und Haftungsproblemen führen kann.
Fazit
Unfallchirurgen stehen durch ihre Doppelrolle als Kliniker und Durchgangsarzt vor besonderen berufsrechtlichen Pflichten; eine passende Versicherung, vollständige BG-Dokumentation und aktuelle D-Arzt-Qualifikation sind unverzichtbar. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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