Zahnärzte unterliegen einer eigenständigen Berufsordnung, die von den Landeszahnärztekammern erlassen wird und sich von der ärztlichen Muster-Berufsordnung (MBO-Ä) der Bundesärztekammer inhaltlich unterscheiden kann. Besondere Relevanz haben die zahnärztlichen Berufsordnungsregeln bei der Kostentransparenz gegenüber Kassenpatienten, bei der Abgrenzung zwischen Kassen- und Privatleistungen sowie bei der Delegation an Zahnarzthelferinnen.
Das Wichtigste in Kürze
- Zahnärzte sind verpflichtet, Patienten vor Beginn einer Behandlung über die anfallenden Kosten zu informieren; bei privaten Mehrleistungen ist ein schriftlicher Heil- und Kostenplan erforderlich.
- Die Delegation von Prophylaxemaßnahmen und einfachen Behandlungsleistungen an Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) ist berufsordnungskonform geregelt; eigenständige zahnärztliche Tätigkeiten dürfen nicht delegiert werden.
- Werbebeschränkungen für Zahnärzte werden in der zahnärztlichen Berufsordnung spezifisch geregelt; besonders bei Implantaten und Zahnersatz sind irreführende Preisangaben und Qualitätsversprechen unzulässig.
Berufsordnung speziell für Zahnärzte
Die zahnärztliche Berufsordnung verpflichtet Zahnärzte zur Transparenz bei der Abrechnung von Privatleistungen. Vor teuren Behandlungen wie Implantaten (Gesamtkosten 1.500 bis 4.000 Euro pro Implantat), Zahnersatz oder Kieferorthopädie ist ein Heil- und Kostenplan zu erstellen und vom Patienten zu unterzeichnen. Fehlt dieser Plan oder weicht die tatsächliche Rechnung erheblich davon ab, kann der Patient die Zahlung verweigern und berufsrechtliche Beschwerde einlegen.
Die Delegation zahnärztlicher Leistungen an ZFA ist strikt reglementiert: Prophylaxemaßnahmen wie Professionelle Zahnreinigung können an qualifizierte ZFA delegiert werden, wenn der Zahnarzt die Delegation anordnet und überwacht. Eigenständige Füllungstherapien, Extraktionen oder Anästhesien dürfen ausschließlich vom Zahnarzt durchgeführt werden; Verstöße gegen die Delegationsregeln können zu berufsrechtlichen Verfahren und zur Rückforderung von Kassenhonoraren führen.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte sollten ihre Berufshaftpflichtversicherung daraufhin prüfen, ob implantologische Tätigkeiten und Zahn-Totalprothetik vollständig abgedeckt sind. Da Implantate häufige Streitpunkte darstellen und Schadensersatzforderungen von 5.000 bis 20.000 Euro pro Fall keine Seltenheit sind, sind Deckungssummen von mindestens 3 Millionen Euro pro Schadensfall empfehlenswert. Ärzteversichert berät Zahnärzte zu fachrichtungsspezifischen Tarifen und prüft, ob die individuelle Praxissituation vollständig versichert ist.
Heil- und Kostenpläne sollten standardisiert erstellt und digital archiviert werden; ein lückenloses Abrechnungssystem schützt vor Honorarstreitigkeiten.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein häufiger Fehler ist das Fehlen eines schriftlichen Heil- und Kostenplans vor teuren Behandlungen; ohne diesen Nachweis ist es im Streitfall schwer, die Berechtigung der Rechnung zu belegen. Ein zweiter Fehler betrifft die Delegation: Wenn ZFA eigenständig Aufgaben übernehmen, die dem Zahnarzt vorbehalten sind, entstehen berufsrechtliche und haftungsrechtliche Risiken. Drittens verwechseln Zahnärzte manchmal Kassenpflichtleistungen mit privaten Mehrleistungen ohne ausreichende Patienteninformation, was zu Beanstandungen durch die KZV führen kann.
Fazit
Die zahnärztliche Berufsordnung legt besondere Schwerpunkte auf Kostentransparenz, Delegationsgrenzen und Werbebeschränkungen; wer diese Regeln kennt und einhält, schützt sich vor berufsrechtlichen Risiken und stärkt das Vertrauen der Patienten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Muster-Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Abrechnung und Heil- und Kostenpläne
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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