HNO-Ärzte sind zu einem erheblichen Teil niedergelassen und führen Praxen mit einer typischen Größe von 2 bis 5 Angestellten; die betriebliche Altersvorsorge (bAV) ist für sie deshalb in beiden Rollen relevant: als Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter und als Praxisinhaber für die eigene Altersabsicherung. Ein strukturiertes bAV-Konzept ist in HNO-Praxen oft noch unterentwickelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • HNO-Ärzte als Praxisinhaber müssen ihren angestellten MFA, Audiologieassistenten und HNO-Pflegefachkräften eine Entgeltumwandlung ermöglichen; seit 2019 besteht ein gesetzlicher Anspruch, seit 2022 ist der Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent Pflicht.
  • Angestellte HNO-Ärzte in Kliniken können über Entgeltumwandlung jährlich bis zu 3.624 Euro steuerfrei sparen (Stand 2025); bei kommunalen Arbeitgebern ergänzt die VBL diesen Betrag.
  • HNO-Ärzte mit hörschädigungsbedingter Berufsunfähigkeit (Lärm im OP, Gehörverlust) sollten eine bAV mit BU-Komponente in Betracht ziehen.

Betriebliche Altersvorsorge speziell für HNO-Ärzte

Die HNO-Praxis ist typischerweise ein Kleinunternehmen mit 2 bis 5 Mitarbeitern; die Verwaltung der bAV für diese Mitarbeiter sollte möglichst schlank gehalten werden. Empfehlenswert ist die Einrichtung einer einheitlichen Direktversicherung für alle Mitarbeiter über einen einzigen Versicherungspartner; dies reduziert den Verwaltungsaufwand erheblich und ermöglicht einheitliche Beitragsverfahren.

HNO-Ärzte, die in Gemeinschaftspraxen praktizieren, sollten prüfen, ob ein gemeinsames bAV-Konzept für alle Praxismitarbeiter existiert oder ob jeder Praxisarzt seine Mitarbeiter individuell über bAV absichert; uneinheitliche Lösungen in derselben Praxis können zu Ungleichbehandlung und damit zu rechtlichen Risiken führen. Ärzteversichert berät HNO-Ärzte zu praxisgerechten bAV-Konzepten und zur Koordination mit dem ärztlichen Versorgungswerk.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte sollten bei der bAV-Auswahl auf fondsgebundene Produkte achten, wenn ein langer Anlagehorizont (mehr als 15 Jahre bis zur Rente) besteht; reine Garantieprodukte bieten in Niedrigzinsphasen oft unzureichende Renditen.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Ein häufiger Fehler ist das Einrichten von bAV-Verträgen für Mitarbeiter ohne regelmäßige Anpassung der Beitragshöhe; bei Gehaltserhöhungen bleibt die Entgeltumwandlung oft auf dem ursprünglichen Niveau, obwohl eine Erhöhung steuerlich sinnvoll wäre. Ein zweiter Fehler liegt darin, die bAV-Pflicht gegenüber Minijobbern zu übersehen; diese haben ebenfalls Anspruch auf Entgeltumwandlung. Drittens wird die eigene Versorgungswerksrente ohne Hochrechnung als ausreichend angenommen.

Fazit

Betriebliche Altersvorsorge für HNO-Ärzte erfordert eine schlanke Verwaltungslösung für Praxismitarbeiter und eine individuelle Planung der eigenen Altersvorsorge; beides zusammen schafft eine solide Grundlage für die Zeit nach der aktiven Praxistätigkeit. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →