Die betriebliche Altersvorsorge für Orthopäden ist stark vom jeweiligen Beschäftigungsmodell abhängig: Niedergelassene Orthopäden sind für ihre Altersvorsorge primär auf das ärztliche Versorgungswerk angewiesen, während angestellte Orthopäden in Kliniken oder MVZ zusätzlich die betriebliche Altersvorsorge als zweite Säule nutzen können. Beide Gruppen haben spezifische Optimierungsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Niedergelassene Orthopäden sind Pflichtmitglieder im ärztlichen Versorgungswerk; freiwillige Mehrzahlungen über den Pflichtbeitrag hinaus sind eine steuerlich effiziente Ergänzung
  • Angestellte Orthopäden können bis zu 3.624 Euro jährlich steuerfrei über Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG in die bAV einbringen
  • Orthopäden in Praxisgemeinschaften oder MVZ-Strukturen müssen prüfen, wer als Arbeitgeber für die bAV zuständig ist; bei Selbständigkeit entfällt die bAV-Option

Betriebliche Altersvorsorge speziell für Orthopäden

Niedergelassene Orthopäden zahlen Pflichtbeiträge ins ärztliche Versorgungswerk; der Regelpflichtbeitrag liegt bei 17 bis 18 Prozent des ärztlichen Einkommens, maximal bis zu einer Obergrenze, die je nach Bundesland variiert. Über freiwillige Mehrzahlungen ins Versorgungswerk können niedergelassene Orthopäden ihre Rentenansprüche erhöhen und dabei Beiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend machen; die steuerliche Abzugsfähigkeit ist jedoch begrenzt und sinkt mit zunehmendem Einkommen durch den Abzug der Versorgungswerksleistungen als Sonderausgabe.

Angestellte Orthopäden in Krankenhäusern oder MVZ haben Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge über den Arbeitgeber. Die Entgeltumwandlung nach § 3 Nr. 63 EStG ermöglicht steuerfreie Einzahlungen bis zu 3.624 Euro jährlich; der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent erhöht den effektiven Sparbetrag ohne Netto-Mehrbelastung. Orthopäden, die als MVZ-Gesellschafter zugleich Arbeitnehmer der GmbH sind, können über ihre Arbeitgeber-GmbH ebenfalls eine bAV einrichten, was steuerlich sehr vorteilhaft sein kann.

Orthopäden mit hohen Einnahmen aus privatärztlicher Tätigkeit (Liquidationsrecht, Wahlleistungen) sollten prüfen, ob eine Direktversicherung oder Pensionszusage für die GGF-Stellung (Gesellschafter-Geschäftsführer im MVZ) steuerliche Vorteile bietet. Pensionszusagen über eine GmbH können erhebliche Beträge aus dem Unternehmensgewinn steuerwirksam als Versorgungsaufwand buchen; ein Steuerberater und ein Spezialist für betriebliche Altersvorsorge sollten gemeinsam konsultiert werden.

Worauf Orthopäden besonders achten sollten

Orthopäden in Gemeinschaftspraxen oder Berufsausübungsgemeinschaften haben keine Arbeitgeber-bAV im klassischen Sinne; sie sind als Selbständige auf das Versorgungswerk, private Rentenversicherungen oder Immobilien als Altersvorsorge angewiesen. Ärzteversichert empfiehlt, bei Praxisgründungen frühzeitig zu prüfen, ob eine MVZ-GmbH-Struktur die bAV-Nutzung ermöglicht, da dieser Strukturunterschied erhebliche steuerliche Auswirkungen auf die Altersvorsorge hat.

Typische Fehler bei Orthopäden

Ein häufiger Fehler niedergelassener Orthopäden ist die ausschließliche Abhängigkeit vom Versorgungswerk ohne zusätzliche Privatvorsorge; Versorgungswerksrenten decken in der Regel 50 bis 65 Prozent des letzten ärztlichen Einkommens, so dass eine Versorgungslücke von oft 2.000 bis 4.000 Euro monatlich verbleibt. Ein zweiter Fehler ist das Übersehen der MVZ-GmbH als bAV-Vehikel; viele orthopädische MVZ-Gründer nutzen die Pensionszusage über die GmbH nicht, obwohl sie erhebliche Steuervorteile bietet. Dritter Fehler: zu späte Planung der Altersvorsorge; Orthopäden mit hohen Investitionskosten für Praxisausstattung und Medizintechnik neigen dazu, die Altersvorsorge auf die Zeit nach der Tilgung zu verschieben, verlieren dabei aber wertvolle Einzahlungsjahre im Versorgungswerk.

Fazit

Niedergelassene Orthopäden sollten das Versorgungswerk durch Mehrzahlungen und private Ergänzungen optimieren; angestellte Orthopäden und MVZ-Gesellschafter haben mit der bAV ein leistungsstarkes steuerliches Instrument, das aktiv genutzt werden sollte. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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