Rechtsmediziner sind nahezu ausschließlich an Universitätsinstituten oder bei staatlichen Behörden angestellt; eine Niederlassung im klassischen Sinne existiert in diesem Fachgebiet nicht. Diese besondere Beschäftigungsstruktur im öffentlich-rechtlichen Bereich schafft spezifische Möglichkeiten und Einschränkungen bei der betrieblichen Altersvorsorge, die Rechtsmediziner kennen und aktiv nutzen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsmediziner an Universitätskliniken sind häufig tarifgebunden (TV-L) und damit automatisch in die Zusatzversorgungskassen (VBL) einbezogen.
- Gutachtertätigkeiten für Staatsanwaltschaften und Gerichte generieren Honorareinkünfte außerhalb des Anstellungsverhältnisses, die separat abgesichert werden müssen.
- Die Kombination aus VBL-Anwartschaft, Versorgungswerk und eigener Entgeltumwandlung ergibt für Rechtsmediziner in der Regel eine relativ gute Gesamtversorgung.
Betriebliche Altersvorsorge speziell für Rechtsmediziner
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sichert angestellte Rechtsmediziner an Universitäten mit einer Zusatzrente ab, die auf dem Punktemodell basiert. Bei einem Bruttoeinkommen von 9.000 EUR monatlich und 30 Dienstjahren ergibt sich eine VBL-Rente von ca. 400 bis 600 EUR monatlich. Diese ergänzt zwar das Versorgungswerk der Ärztekammer, deckt aber die Versorgungslücke zwischen angestrebter Rente und tatsächlichen Ansprüchen in den meisten Fällen nicht vollständig.
Rechtsmediziner sollten daher zusätzlich die Entgeltumwandlung nutzen: Der steuerfreie Umwandlungsbetrag liegt 2025 bei 604 EUR monatlich, der sozialabgabenfreie Anteil bei 302 EUR. Gleichzeitig besteht die Möglichkeit, Honorareinnahmen aus Gutachten über eine Rürup-Rente steuerlich begünstigt anzusparen. Für Rechtsmediziner mit Honorareinnahmen von 20.000 bis 40.000 EUR jährlich lässt sich so ein zusätzlicher Vorsorgebeitrag von bis zu 27.566 EUR (Höchstbetrag 2025) steuerlich absetzen.
Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten
Da Rechtsmediziner keine Praxis verkaufen können und keinen Praxiswert als Altersrücklage haben, sind Versorgungswerk und bAV die einzigen kapitalbildenden Säulen neben der gesetzlichen Rentenversicherung (sofern anwendbar). Ärzteversichert prüft für Rechtsmediziner, ob die VBL-Pflichtversicherung ausreichend ist oder ob eine freiwillige Höherversicherung oder Ergänzungsversicherung sinnvoll ist. Besonders Institutsleiter mit Leitungsfunktionen sollten prüfen, ob ein W3-Professoren-Gehalt andere Versorgungsstrukturen erfordert als ein TV-L-Gehalt.
Typische Fehler bei Rechtsmedizinern
Rechtsmediziner verlassen sich zu häufig allein auf die VBL und das Versorgungswerk, ohne die Versorgungslücke quantitativ zu berechnen. Ein weiterer Fehler ist die steuerlich suboptimale Behandlung von Gutachterhonoraren: Wer diese einfach als Einkommen vereinnahmt, ohne sie in geeignete Vorsorgeprodukte umzuleiten, zahlt unnötig Einkommensteuer zum Spitzensteuersatz. Drittens unterschätzen Rechtsmediziner die steigende Bedeutung einer privaten Pflegeabsicherung; die gesetzliche Pflegekasse deckt im Pflegefall nur einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten.
Fazit
Rechtsmediziner profitieren von einer relativ stabilen Beschäftigung im öffentlichen Dienst, müssen aber aktiv handeln, um die Versorgungslücke bei der Altersvorsorge zu schließen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Betriebsrente
- Bundesärztekammer – Versorgungswerke
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →