Zahnärzte sind in Deutschland überwiegend selbstständig niedergelassen; mehr als 60 % der approbierten Zahnärzte betreiben eine eigene Praxis. Diese Selbstständigenquote ist deutlich höher als bei Humanmedizinern und hat direkte Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge: Als Arbeitgeber ihrer eigenen Praxis können Zahnärzte bAV-Strukturen für sich und ihre Mitarbeiter gestalten und dabei erhebliche Steuervorteile nutzen.
Das Wichtigste in Kürze
- Niedergelassene Zahnärzte haben ein eigenständiges Versorgungswerk der Zahnärzteschaft, das von den ärztlichen Versorgungswerken getrennt ist und eigene Beitragssätze kennt.
- Als Arbeitgeber können Zahnärzte für sich selbst und ihre Mitarbeiter eine Direktversicherung oder Unterstützungskasse einrichten, was Personalkosten und Steuerlast gleichzeitig optimiert.
- Angestellte Zahnärzte in MVZ oder Gemeinschaftspraxen haben denselben gesetzlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung wie alle Arbeitnehmer.
Betriebliche Altersvorsorge speziell für Zahnärzte
Das zahnärztliche Versorgungswerk bildet die erste Säule der Altersvorsorge für alle approbierten Zahnärzte. Bei einem monatlichen Versorgungswerkbeitrag von 9 % des Einkommens (variiert je nach Landesversorgungswerk) und einem Jahreseinkommen von 180.000 EUR ergibt sich ein Jahresbeitrag von rund 16.200 EUR. Diese Anwartschaft reicht für einen komfortablen Ruhestand oft nicht aus, zumal Zahnärzte häufig bis ins hohe Alter tätig sind und entsprechend hohe Lebensstandards finanzieren möchten.
Die betriebliche Altersvorsorge ergänzt das Versorgungswerk ideal: Eine Direktversicherung mit 604 EUR monatlichen Beiträgen, davon 200 EUR Arbeitgeberzuschuss, kostet die Praxis monatlich 200 EUR Arbeitgeberbeitrag und reduziert das zu versteuernde Praxisgehalt des Inhabers um 604 EUR, was bei einem Steuersatz von 42 % eine Steuerersparnis von rund 253 EUR pro Monat bedeutet. Netto kostet die Eigenvorsorge von 404 EUR Entgeltumwandlung nur rund 150 EUR.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte mit Mitarbeitern sollten ein einheitliches bAV-Angebot für alle Praxisteammitglieder entwickeln: Rechtlich besteht die Gleichbehandlungspflicht, sodass willkürliche Unterschiede zwischen Mitarbeitern und Inhaber vermieden werden müssen. Ärzteversichert berät Zahnärzte dabei, wie ein praxisweit konsistentes bAV-Konzept entwickelt wird, das gleichzeitig für den Inhaber steuerlich optimiert ist. Bei Praxisverkauf oder Übergabe an einen Nachfolger müssen bestehende bAV-Verträge der Mitarbeiter vom Käufer übernommen werden; dies ist ein preisbildender Faktor bei der Praxisbewertung.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Zahnärzte, die stark in die Praxisausstattung (Digitale Röntgengeräte, CAD/CAM-Fräsmaschinen, Implantologie-Equipment) investieren, vernachlässigen häufig die eigene Altersvorsorge. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Unterscheidung zwischen Praxis-GmbH und Einzelpraxis: Bei einer Zahnärzte-GmbH gibt es andere bAV-Möglichkeiten als bei der klassischen Einzelpraxis, insbesondere bei der Gesellschafter-Geschäftsführer-Versorgung. Drittens übersehen viele Zahnärzte, dass angestellte Kollegen in ihrer Praxis aktiv nach Entgeltumwandlung fragen können, und sind darauf nicht vorbereitet.
Fazit
Zahnärzte haben als Unternehmer besonders viele Gestaltungsmöglichkeiten bei der betrieblichen Altersvorsorge und sollten diese aktiv nutzen, bevor Investitionen in die Praxisausstattung alle Ressourcen binden. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung – Praxis und Niederlassung
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales – Betriebliche Altersversorgung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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