HNO-Arztpraxen gehören zu den umsatzstärksten Facharztpraxen im ambulanten Bereich; sie bieten neben klassischer Diagnostik auch ambulante Eingriffe (Tonsillektomie in Belegarztfunktion, Paukendrainagen), audiologische Diagnostik und moderne Hörgeräteanpassungen an. Diese Leistungsbreite bedeutet, dass ein Sachschaden an der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Einnahmequellen gleichzeitig trifft.

Das Wichtigste in Kürze

  • HNO-Praxen mit Audiologie und Hörgeräteanpassung haben spezifische Geräte (Audiometer, Tympanometriegeräte, Schallkabinen), die bei Beschädigung nicht kurzfristig ersetzt werden können.
  • Ambulante HNO-Eingriffe sind häufig zeitkritisch; eine Betriebsunterbrechung bedeutet Wartelistenprobleme und Patientenverlust an Kollegen.
  • Die Schallkabine für Audiometrie ist ein sensibles Spezialbauwerk; nach einem Wasserschaden ist eine Rekonstruktion teuer und zeitaufwändig.

Betriebsunterbrechung speziell für HNO-Ärzte

Niedergelassene HNO-Ärzte erzielen Jahresumsätze von 400.000 bis 800.000 EUR. Ein erheblicher Teil der Einnahmen aus audiodiagnostischen Leistungen entfällt sofort, wenn die Schallkabine oder die Audiometriegeräte durch einen Schaden nicht nutzbar sind. Schallkabinen sind Spezialbauten, die bei Wasserschäden vollständig erneuert werden müssen; die Sanierungszeit beträgt typischerweise 8 bis 16 Wochen, in denen diese Einnahmen komplett ausfallen.

Hinzu kommen ambulante Eingriffe, die in Kooperation mit Belegkliniken durchgeführt werden; fällt die Praxis aus, entstehen Koordinationskosten für die Verlegung von Eingriffen sowie Reputationsschäden, wenn Patienten auf andere Praxen ausweichen und dauerhaft abwandern. Die Betriebsunterbrechungsversicherung sollte daher nicht nur den direkten Ertragsausfall, sondern auch Mehrkosten für den Weiterbetrieb an Ausweichstandorten absichern.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte sollten die Schallkabine als Sonderausstattung gesondert in der Inhaltsversicherung und der Betriebsunterbrechungsversicherung erfassen lassen, da deren Wiederbeschaffungswert oft 50.000 bis 120.000 EUR beträgt. Ärzteversichert analysiert für HNO-Praxen, ob die Haftzeit der Betriebsunterbrechungsversicherung mit der tatsächlichen Sanierungsdauer übereinstimmt, und empfiehlt eine Mindesthaftzeit von 18 Monaten für Praxen mit Schallkabine oder Audiometrielabor.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

HNO-Ärzte versichern die Schallkabine häufig zum Zeitwert statt zum Neuwert, was im Schadenfall zur Unterversicherung führt. Ein zweiter Fehler ist das Fehlen einer Klausel für behördlich angeordnete Schließungen nach einem Infektionsgeschehen in der Praxis. Drittens unterschätzen HNO-Ärzte, dass ein Wasserrohrbruch in der Decke über der Schallkabine nicht durch die HNO-Praxis selbst verursacht wird und trotzdem zur monatelangen Praxisschließung führen kann.

Fazit

HNO-Arztpraxen mit audiologischer Ausstattung und Belegarzttätigkeit benötigen eine Betriebsunterbrechungsversicherung, die den besonderen Wert der Schallkabine und die Wartezeiten bei Geräteersatz berücksichtigt. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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