Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) ist für dermatologische Praxen mit einem hohen Anteil an Laserbehandlungen und ästhetischen Leistungen eines der wirkungsvollsten Absicherungsinstrumente. Da ein Großteil des Praxisertrags aus Selbstzahlerleistungen stammt, die bei einem Geräteausfall sofort entfallen, muss die BUV sowohl Sachschäden als auch Geräteausfälle abdecken.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die BUV-Versicherungssumme für Dermatologen mit Laserkabinett muss den Selbstzahleranteil korrekt einkalkulieren; dieser kann 40 bis 70 % des Gesamtumsatzes ausmachen.
  • Geräteausfälle ohne Gebäudeschaden (z.B. Motordefekt am Laser) sind in vielen Standard-BUV-Policen ausgeschlossen; eine Elektronikklausel ist unverzichtbar.
  • Die BUV sollte für dermatologische Praxen mit Laserausstattung eine Haftzeit von 18 bis 24 Monaten haben, da spezielle Lasergeräte lange Lieferzeiten haben.

Betriebsunterbrechungsversicherung speziell für Dermatologen

Eine dermatologische Praxis mit zwei Lasergeräten und Privatpatientenanteil erzielt Jahresumsätze von 700.000 bis 1,2 Millionen EUR. Die BUV-Versicherungssumme sollte den jährlichen Deckungsbeitrag korrekt abbilden; dabei ist zu beachten, dass Selbstzahlerleistungen häufig höhere Deckungsbeiträge haben als Kassenleistungen und daher stärker ins Gewicht fallen.

Die jährliche BUV-Prämie für dermatologische Praxen liegt bei 0,25 bis 0,6 % der Versicherungssumme, also 1.750 bis 7.200 EUR. Im Vergleich zum Schutz, den die BUV bei einem 8-wöchigen Laserausfall (Schadenspotenzial: 80.000 bis 160.000 EUR) bietet, ist die Prämie sehr gut investiert.

Worauf Dermatologen besonders achten sollten

Dermatologen sollten eine kombinierte BUV abschließen, die sowohl Sachschäden als auch technische Geräteausfälle abdeckt. Ärzteversichert prüft für dermatologische Praxen, ob die BUV nahtlos mit der Elektronikversicherung für Lasergeräte zusammenarbeitet und ob neue Geräteankäufe regelmäßig in die Versicherungssumme einbezogen werden. Besonders wichtig ist die Klausel für temporäre Patientenüberleitung an andere Praxen, da diese Mehrkosten in der Regel nicht durch Standardpolicen gedeckt sind.

Typische Fehler bei Dermatologen

Dermatologen aktualisieren die BUV-Versicherungssumme oft nicht nach Gerätekauf; ein neues Lasergerät für 150.000 EUR erhöht den Betriebsunterbrechungsschaden erheblich, wird aber in der Police nicht erfasst. Ein zweiter Fehler ist die fehlende Einbeziehung von Kosmetikstudios oder Wellnessbereichen, die in der Praxis integriert sind und ebenfalls versichert werden müssen. Drittens unterschätzen Dermatologen die Ausfallzeiten bei spezialisierten Importgeräten aus den USA oder Israel.

Fazit

Die Betriebsunterbrechungsversicherung für Dermatologen mit Laserkabinett muss auf die geräteintensive Praxis und den hohen Selbstzahleranteil zugeschnitten sein und regelmäßig nach Neuanschaffungen aktualisiert werden. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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