Die Betriebsunterbrechungsversicherung (BUV) für HNO-Arztpraxen muss die besondere Infrastruktur dieses Fachgebiets berücksichtigen: Schallkabinen für Audiometrie, Audiometer, Tympanometriegeräte und Operationsmikroskope sind spezifische Sonderausstattungen, deren Ausfall den Praxisbetrieb erheblich beeinträchtigt und deren Wiederbeschaffung Monate in Anspruch nehmen kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schallkabine ist ein Spezialbauwerk, dessen Wiederbeschaffungswert 50.000 bis 120.000 EUR beträgt; die BUV-Versicherungssumme muss die Ausfallzeit für die Rekonstruktion (12 bis 16 Wochen) einkalkulieren.
  • HNO-Praxen mit Hörgeräteanpassung haben einen planbar hohen Privatpatientenanteil; ein Ausfall dieser Leistung trifft die Einnahmen direkt und dauerhaft.
  • Die BUV für HNO-Praxen sollte eine Haftzeit von mindestens 18 Monaten haben.

Betriebsunterbrechungsversicherung speziell für HNO-Ärzte

Eine HNO-Praxis mit Audiologie und Hörgeräteanpassung erzielt Jahresumsätze von 500.000 bis 900.000 EUR. Der jährliche Deckungsbeitrag beträgt typischerweise 50 bis 60 % des Umsatzes; hinzu kommen weiterlaufende Fixkosten (Personal, Miete, Wartungsverträge). Die BUV-Versicherungssumme sollte mindestens 250.000 bis 450.000 EUR betragen.

Die jährliche BUV-Prämie liegt für HNO-Praxen bei 0,25 bis 0,5 % der Versicherungssumme, also 625 bis 2.250 EUR. Das ist verglichen mit einem Schadenpotenzial von 100.000 bis 200.000 EUR bei einem 4-monatigen Ausfall durch Schallkabinenschaden sehr günstig.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte sollten die Schallkabine als Sonderposten in der BUV explizit aufführen und die Ausfallzeit für Neubau oder grundlegende Sanierung (12 bis 16 Wochen) in der Haftzeit berücksichtigen. Ärzteversichert prüft für HNO-Praxen, ob die BUV mit der Elektronikversicherung für audiologische Geräte und der Inhaltsversicherung für die Schallkabine koordiniert ist. Besonders wichtig ist die Klausel für Mehrkosten, wenn Patienten während der Betriebsunterbrechung an audiologische Zentren weitergeleitet werden müssen.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

HNO-Ärzte versichern die Schallkabine nicht zum Neuwert, weil sie nicht als "Gerät" wahrgenommen wird, sondern als "Bauwerk"; in der Inhaltsversicherung fehlt sie, in der Gebäudeversicherung ebenfalls. Ein zweiter Fehler ist die Unterschätzung der Audiologie-Ausfallzeit; Audiometrie-Hörgeräteabpassungen können nicht im Ausweichraum stattfinden, sondern erfordern die spezifische Schallkabine. Drittens fehlt in vielen Policen die Deckung für die Mehrkosten einer Ausweich-Hörgeräteversorgung durch einen externen Akustiker.

Fazit

Die Betriebsunterbrechungsversicherung für HNO-Praxen muss die Schallkabine als Kerninfrastruktur der Audiologie abdecken und mit ausreichend langer Haftzeit ausgestattet sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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