Augenchirurgen in leitenden Positionen stehen vor einer ungewöhnlichen Herausforderung im Chefarztvertrag: Die ophthalmologische Chirurgie ist eines der wenigen Fächer, in denen ambulante und stationäre Versorgung eng verknüpft sind und in dem privatärztliches Liquidationsrecht durch Selbstzahlerleistungen besonders lukrativ sein kann. Die korrekte Vertragsgestaltung ist daher entscheidend für das Einkommensniveau.
Das Wichtigste in Kürze
- Chefärzte der Augenheilkunde können durch privatärztliche Kataraktoperationen und refraktive Eingriffe erhebliche Wahlleistungseinnahmen generieren; diese müssen im Chefarztvertrag klar geregelt sein.
- Das Verhältnis zwischen stationärem Liquidationsrecht und ambulanter Praxistätigkeit bedarf einer klaren Abgrenzung im Vertrag, um Interessenkonflikte zu vermeiden.
- Die Investitionsverantwortung für hochwertige ophthalmologische Operationsgeräte kann je nach Vertragsgestaltung den Chefarzt oder den Krankenhausträger treffen.
Chefarzt-Vertrag speziell für Augenärzte
In der Augenheilkunde ist das privatärztliche Liquidationsrecht besonders wertvoll, da Wahlleistungspatienten für Operationen wie Kataraktextraktion oder Glaukomchirurgie zu den volumenstärksten privatärztlichen Bereichen zählen. Ein Chefarzt der Augenheilkunde kann durch Wahlleistungseinnahmen sein Festgehalt um 30 bis 100 Prozent übersteigen. Entsprechend sorgfältig müssen Chefarztverträge die Bedingungen dieses Liquidationsrechts regeln.
Gleichzeitig bieten viele Augenchirurgen parallel zur Chefarztposition eine privatärztliche Praxis oder eine Beteiligung an einer ophthalmologischen Laserklinik an. Solche Nebentätigkeiten müssen im Chefarztvertrag explizit genehmigt werden; ohne schriftliche Genehmigung drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Das Verhältnis zwischen stationären und ambulanten Einnahmen ist steuerlich und vertragsrechtlich komplex.
Worauf Augenärzte besonders achten sollten
Augenärzte sollten bei Chefarztvertragsverhandlungen auf eine präzise Regelung des Liquidationsrechts für alle geplanten Tätigkeiten bestehen, einschließlich refraktiver Eingriffe und ästhetischer Augenheilkunde. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für Chefärzte der Augenheilkunde an die erhöhte Haftungsexposition durch Laser- und Implantatchirurgie anzupassen.
Typische Fehler bei Augenärzten
Ein typischer Fehler ist das Versäumen klarer vertraglicher Regelungen zu Nebentätigkeiten bei gleichzeitiger Beteiligung an einer Laserklinik; im Konfliktfall können dem Chefarzt Schadensersatzforderungen des Klinikträgers drohen. Versicherungstechnisch wird das erhöhte Haftungsrisiko durch refraktive Eingriffe in der Berufshaftpflicht oft nicht separat erfasst.
Fazit
Augenärzte in Chefarztpositionen haben erhebliche Einkommenspotenziale und entsprechend hohe Vertragsgestaltungsanforderungen, die professionelle Begleitung erfordern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – Augenheilkunde
- GDV – Berufshaftpflicht für Ärzte
- BaFin – Versicherungsregulierung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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