Chefärzte der Gynäkologie und Geburtshilfe übernehmen mit ihrer Leitungsposition eine besonders weitreichende Verantwortung: Sie sind sowohl für elektive gynäkologische Eingriffe als auch für die hochriskante Geburtshilfe verantwortlich, einem der haftungsintensivsten Bereiche der gesamten Medizin. Diese Doppelstruktur muss im Chefarztvertrag sorgfältig abgebildet sein.

Das Wichtigste in Kürze

  • Chefärzte der Gynäkologie tragen die Verantwortung für die Qualitätssicherung in der Geburtshilfe, die mit einem erheblichen forensischen Risiko verbunden ist.
  • Das Liquidationsrecht in der Gynäkologie umfasst potenziell lukrative Wahlleistungsbereiche wie minimalinvasive Gynäkologie und onkologische Operationen; diese müssen im Vertrag präzise abgegrenzt sein.
  • Zertifizierungsanforderungen für gynäkologische Krebszentren (Brustzentrum, Gynäkologisches Krebszentrum) erzeugen besondere Qualitätsverantwortlichkeiten für den Chefarzt.

Chefarzt-Vertrag speziell für Gynäkologen

Chefarztverträge in der Gynäkologie und Geburtshilfe sind wegen der haftungsrechtlichen Dimension der Geburtshilfe besonders sorgfältig zu gestalten. Geburtshilfliche Komplikationen führen in Deutschland zu den höchsten Schadenssummen in der Arzthaftung; ein Chefarzt der Geburtshilfe muss im Vertrag sicherstellen, dass er nicht für Fehler haftet, die er durch unzureichende Personalausstattung oder mangelnde Infrastruktur nicht verhindern konnte.

Das Fixgehalt eines Chefarzts der Gynäkologie liegt je nach Versorgungsstufe zwischen 140.000 und 240.000 Euro; in Häusern mit starkem Privatzahleranteil können Liquidationseinnahmen dieses Gehalt substanziell ergänzen. Zertifizierungen als Brust- oder Gynäkologisches Krebszentrum schaffen zwar Qualitätsdruck, steigern aber auch das Patientenvolumen und die Einnahmen.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Gynäkologen sollten bei Chefarztvertragsverhandlungen besonders auf Haftungsfreistellungsklauseln für geburtshilfliche Komplikationen bestehen, die trotz leitliniengerechter Versorgung eintreten. Ärzteversichert empfiehlt, die Berufshaftpflicht für Chefärzte der Gynäkologie an die hohen Haftungssummen in der Geburtshilfe anzupassen; Deckungssummen von mindestens 10 Millionen Euro sind in diesem Fachgebiet ratsam.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Ein häufiger Fehler bei der Chefarztvertragsverhandlung ist das Akzeptieren einer Qualitätsverantwortlichkeit für Geburtshilfeergebnisse ohne entsprechende Personalhoheit und Ausstattungsverantwortung beim Klinikträger. Versicherungstechnisch sind zu niedrige Deckungssummen ein verbreitetes Problem in geburtshilflichen Haftpflichtverträgen.

Fazit

Gynäkologen in Chefarztpositionen brauchen besonders sorgfältig gestaltete Verträge und ausreichende Haftpflichtdeckung für die Risiken der Geburtshilfe. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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