Chefärzte der Nuklearmedizin leiten hochspezialisierte Abteilungen, die technisch aufwändig, strahlenschutzrechtlich reguliert und mit erheblichen Infrastrukturinvestitionen verbunden sind. Der Chefarztvertrag in der Nuklearmedizin weist deshalb besondere Aspekte auf, die sich von anderen Fachgebieten deutlich unterscheiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Chefärzte der Nuklearmedizin tragen die Strahlenschutzverantwortung nach dem Strahlenschutzgesetz; diese besondere rechtliche Verantwortlichkeit muss im Vertrag explizit geregelt sein.
  • Die Investitionsverantwortung für PET-CT-Anlagen, Zyklotrone und SPECT-Kameras ist erheblich; der Chefarztvertrag muss klarstellen, wer für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen verantwortlich ist.
  • Wachsende therapeutische Anwendungen wie PSMA-Lutetiumtherapie schaffen neue Einnahmemöglichkeiten für nuklearmedizinische Abteilungen, die vertraglich abgebildet sein müssen.

Chefarzt-Vertrag speziell für Nuklearmediziner

Ein Chefarzt der Nuklearmedizin ist nach dem Strahlenschutzgesetz als "Strahlenschutzverantwortlicher" in besonderer Weise haftbar. Dies bedeutet, dass bei Verstößen gegen das Strahlenschutzrecht nicht nur der Klinikträger, sondern auch der verantwortliche Arzt persönlich zur Rechenschaft gezogen werden kann. Im Chefarztvertrag muss daher eine klare Haftungsfreistellung für Schäden vorgesehen sein, die durch Verstöße entstehen, für die der Chefarzt keine organisatorische Kontrolle hatte.

Die wirtschaftliche Dimension eines nuklearmedizinischen Chefarztvertrags wird durch die wachsende Bedeutung der Radioliganden-Therapie geprägt: PSMA-Lutetium-177 und DOTATATE-Behandlungen gehören zu den am schnellsten wachsenden Einnahmequellen in der Nuklearmedizin und müssen im Liquidationsrecht des Chefarztvertrags berücksichtigt sein.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Nuklearmediziner sollten bei Chefarztvertragsverhandlungen besonders auf eine klare Haftungsfreistellung für strahlenschutzrechtliche Verstöße bestehen, die durch unzureichende technische Ausstattung oder Personalfehler entstehen. Ärzteversichert empfiehlt, eine D&O-Versicherung abzuschließen, die auch strahlenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten abdeckt.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein typischer Fehler ist das Fehlen einer expliziten Haftungsfreistellung für strahlenschutzrechtliche Konsequenzen, die durch Entscheidungen anderer entstehen. Versicherungstechnisch wird das spezifische Haftungsrisiko der Strahlenschutzverantwortung oft nicht in der Berufshaftpflicht berücksichtigt.

Fazit

Nuklearmediziner in Chefarztpositionen brauchen Verträge, die die einzigartige strahlenschutzrechtliche Verantwortung explizit regeln und versicherungstechnisch absichern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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