Gynäkologen, die eine Praxis oder ein ambulantes OP-Zentrum führen, tragen nicht nur medizinische Verantwortung gegenüber ihren Patientinnen, sondern auch unternehmerische Verantwortung als Arbeitgeber, Kreditnehmer und Gesellschafter. Die D&O-Versicherung (Directors and Officers) schützt Gynäkologen in Leitungsfunktionen vor persönlichen Schadensersatzansprüchen aus Managemententscheidungen, die von der Berufshaftpflicht nicht erfasst werden.
Das Wichtigste in Kürze
- BAG und MVZ erhöhen D&O-Bedarf: Gynäkologen in Berufsausübungsgemeinschaften oder Medizinischen Versorgungszentren haften persönlich für unternehmerische Entscheidungen.
- Trennungsprinzip beachten: Medizinische Behandlungsfehler sind Sache der Berufshaftpflicht; Managementfehler sind Sache der D&O.
- Deckungssumme am Unternehmensumsatz orientieren: Für gynäkologische Praxen mit 500.000–2 Mio. EUR Jahresumsatz sind mindestens 1–3 Mio. EUR Deckungssumme angemessen.
D&O-Versicherung speziell für Gynäkologen
Gynäkologische Praxisinhaber und MVZ-Geschäftsführer tragen als Arbeitgeber und Unternehmensleiter persönliche Haftungsrisiken, die über den medizinischen Bereich hinausgehen. Typische Szenarien, die D&O-Ansprüche auslösen: Ein Praxispartner wirft dem anderen vor, einen Kredit ohne ausreichende Beschlussfassung aufgenommen zu haben; ein Mitarbeiter macht nach Kündigung Schadensersatz geltend, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses formell fehlerhaft war; oder ein Krankenkassenprüfer deckt Abrechnungsfehler auf, die zu Rückforderungen führen.
Die D&O-Versicherung übernimmt in solchen Fällen die Prüfung der Berechtigung der Ansprüche sowie die Freistellung von begründeten Schadensersatzzahlungen bis zur vereinbarten Deckungssumme. Für eine gynäkologische Einzelpraxis mit einer Mitarbeiterin und einem Jahresumsatz von 600.000 EUR sind Deckungssummen von 1–2 Mio. EUR in der Regel ausreichend; größere BAG-Strukturen oder MVZ benötigen 3–5 Mio. EUR. Die Jahresprämien bewegen sich zwischen 600 und 2.000 EUR.
Worauf Gynäkologen besonders achten sollten
Gynäkologen, die als Gesellschafter-Geschäftsführer eines MVZ tätig sind, sollten prüfen, ob die MVZ-eigene D&O-Police ausreichend hohe persönliche Freistellung bietet. In vielen MVZ-Strukturen ist die D&O vom Träger abgeschlossen, deckt aber nicht alle persönlichen Ansprüche der einzelnen Gesellschafter ab. Ärzteversichert analysiert für gynäkologische Praxisinhaber und MVZ-Ärzte, ob eine ergänzende persönliche D&O-Police sinnvoll ist.
Wichtig ist auch die Vereinbarung einer Nachhaftungsklausel: Ansprüche aus Entscheidungen, die während der Laufzeit der Police getroffen wurden, können noch Jahre später geltend gemacht werden, etwa nach dem Ausscheiden aus einer Praxisgemeinschaft.
Typische Fehler bei Gynäkologen
Ein typischer Fehler ist die Verwechslung von D&O und Berufshaftpflicht: Wer glaubt, die Berufshaftpflicht decke alle Risiken einer Praxisleitungsfunktion ab, hat eine potenziell existenzbedrohende Deckungslücke. Ein weiterer Fehler ist der Verzicht auf eine D&O-Police bei BAG-Gründung oder MVZ-Beitritt. Die unternehmerische Haftungsübernahme entsteht mit dem Tag des Eintritts in die Leitungsfunktion; rückwirkender Schutz ist in der Regel nicht möglich. Schließlich wird die Selbstbehaltsregelung in vielen Unternehmens-D&O-Policen übersehen: Ohne individuelle Absicherung des Selbstbehalts bleibt ein Teil des Schadens beim Arzt.
Fazit
Gynäkologen in Praxisleitungs- und Gesellschafterrollen benötigen neben der Berufshaftpflicht eine D&O-Versicherung, die unternehmerische Haftungsrisiken vollständig absichert. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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