HNO-Ärzte führen häufig Praxen mit hohem Investitionsbedarf in audiologische Messtechnik, Operationssäle für ambulante Eingriffe und Hörgeräteakustik-Kooperationen. Wer als Praxisinhaber oder BAG-Gesellschafter unternehmerische Entscheidungen trifft, haftet dafür auch persönlich. Die D&O-Versicherung schützt HNO-Ärzte vor solchen Managementhaftungsrisiken, die durch die klassische Berufshaftpflicht nicht gedeckt sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ambulante Operationszentren erhöhen den D&O-Bedarf: HNO-Ärzte mit eigenem OP-Bereich tragen Leitungsverantwortung, die unternehmerische Haftungsrisiken begründet.
  • Kooperationen mit Hörgeräteakustikern absichern: Umsatzbeteiligungen oder Joint-Venture-Strukturen können Interessenkonflikte und Haftungsansprüche auslösen.
  • Abrechnungsprüfungen als Risiko erkennen: Fehler bei HNO-spezifischen Ziffern (z. B. Audiometrien, Impedanzaudiometrien) können KV-Rückforderungen nach sich ziehen, für die der Praxisinhaber persönlich einsteht.

D&O-Versicherung speziell für HNO-Ärzte

HNO-Arztpraxen haben durch den audiologischen Bereich und häufige ambulante Eingriffe ein spezifisches unternehmerisches Risikoprofil. Ein HNO-Arzt, der gemeinsam mit einem Partner eine BAG führt und dabei operative Investitionsentscheidungen trifft, haftet gegenüber seinem Partner und etwaigen Gläubigern persönlich für Sorgfaltspflichtverletzungen bei der Unternehmensführung. Typische Schadensszenarien umfassen fehlerhafte Vertragsgestaltung mit Hörgeräteherstellern, Abrechungsfehler bei audiologischen Leistungen oder die fehlerhafte Kündigung eines langjährigen Praxismitarbeiters.

Die D&O-Versicherung übernimmt in diesen Fällen die Abwehr unberechtigter Ansprüche und die Freistellung bei begründeten Schadensersatzforderungen. Für HNO-Einzelpraxen mit einem Jahresumsatz von 400.000–800.000 EUR sind Deckungssummen von 1–2 Mio. EUR empfehlenswert. Jahresprämien liegen je nach Struktur bei 500–1.500 EUR.

Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten

HNO-Ärzte in Gemeinschaftspraxen sollten sicherstellen, dass die D&O-Police nicht nur die BAG als juristische Person, sondern auch die einzelnen Gesellschafter persönlich schützt. Außerdem sollte die Police Ansprüche aus Kooperationsvereinbarungen mit externen Partnern (Hörgeräteakustiker, Schlafmedizinlabore) einschließen. Ärzteversichert prüft für HNO-Ärzte, welcher Tarif das vollständige unternehmerische Tätigkeitsspektrum abdeckt.

Die Nachhaltsklausel ist auch für HNO-Ärzte wichtig: Ansprüche aus Entscheidungen, die während der aktiven Praxisführung getroffen wurden, können nach dem Praxisverkauf oder der Auflösung der BAG noch für mehrere Jahre geltend gemacht werden.

Typische Fehler bei HNO-Ärzten

Ein häufiger Fehler ist der Verzicht auf eine D&O-Police bei Eintritt in eine BAG, weil die Haftungsrisiken einer Praxisleitungsfunktion unterschätzt werden. Ein zweiter Fehler liegt darin, die bestehende Berufshaftpflicht als ausreichend anzusehen: Kooperationsstreitigkeiten zwischen Praxispartnern oder Mitarbeiterklagen wegen fehlerhafter Kündigung sind kein Gegenstand der Berufshaftpflicht. Schließlich wird die Deckungssumme zu oft ohne Blick auf den tatsächlichen Umsatz und das Investitionsvolumen der Praxis gewählt.

Fazit

HNO-Ärzte mit Praxisleitungsverantwortung, BAG-Beteiligung oder ambulantem OP-Betrieb brauchen eine D&O-Versicherung als unverzichtbare Ergänzung zur Berufshaftpflicht. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →