Zahnärzte führen häufig Einzelpraxen oder Gemeinschaftspraxen mit erheblichem Investitions- und Personalaufwand. Wer eine Praxis mit modernem Röntgengerät, digitalem Workflow, eigenem Dentallabor oder mehreren angestellten Zahnärzten betreibt, ist Unternehmer im vollumfänglichen Sinne. Die damit verbundene persönliche Managementhaftung ist durch die zahnärztliche Berufshaftpflicht nicht gedeckt; hier setzt die D&O-Versicherung an.
Das Wichtigste in Kürze
- Zahnarztpraxen als häufiger Arbeitgeber: Viele Zahnarztpraxen beschäftigen drei bis zehn Personen; arbeitsrechtliche Fehlentscheidungen begründen D&O-relevante Ansprüche.
- Dentalpraxiskauf und -verkauf als Haftungsereignis: Fehler bei der Praxisübernahme oder -übergabe können Schadensersatzansprüche des Käufers oder Verkäufers auslösen.
- MVZ-Strukturen in der Zahnmedizin wachsen: Zahnarzt-MVZ mit mehreren Gesellschaftern haben komplexe Entscheidungsstrukturen, die D&O-Schutz erfordern.
D&O-Versicherung speziell für Zahnärzte
Zahnarztpraxen erzielen Jahresumsätze von 300.000 bis über 1 Mio. EUR und beschäftigen im Schnitt vier bis sechs Mitarbeitende. Als Arbeitgeber treffen Zahnärzte täglich personalrechtliche Entscheidungen, die zu Ansprüchen führen können: fehlerhafte Kündigung einer Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), nicht gewährter Mutterschutz, diskriminierende Einstellungsentscheidung. Diese arbeitsrechtlichen Ansprüche sind typischer Inhalt einer D&O-Police und werden durch die Berufshaftpflicht nicht abgedeckt.
Darüber hinaus sind Praxiskäufe und -verkäufe in der Zahnmedizin ein häufiger D&O-Auslöser: Wer beim Kauf einer Praxis wesentliche Mängel nicht offenbart oder beim Verkauf falsche Umsatzzahlen kommuniziert, riskiert Schadensersatzansprüche des Vertragspartners. Für Zahnarztpraxen mit Jahresumsätzen von 400.000–1,2 Mio. EUR sind D&O-Deckungssummen von 1–3 Mio. EUR empfehlenswert.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Zahnärzte sollten eine D&O-Police mit einem Baustein für arbeitsrechtliche Ansprüche (Employment Practices Liability) wählen, da personalrechtliche Entscheidungen in der Zahnarztpraxis besonders häufig D&O-Ansprüche auslösen. Außerdem sollten Zahnärzte, die eine Praxis kaufen oder verkaufen, die D&O-Deckung explizit für den Transaktionszeitraum sicherstellen. Ärzteversichert begleitet Zahnärzte bei Praxistransaktionen und prüft, ob eine D&O-Police mit Transaktionsschutz sinnvoll ist.
Zahnarzt-MVZ-Gesellschafter sollten zusätzlich prüfen, ob die MVZ-eigene D&O-Police ausreichend hohe persönliche Freistellung für alle Gesellschafter bietet.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein häufiger Fehler ist die Annahme, in einer kleinen Zahnarztpraxis entstehe keine relevante Managementhaftung. Tatsächlich können Arbeitsgerichtsverfahren oder Praxistransaktionsstreitigkeiten Schadensersatzforderungen im fünf- bis sechsstelligen Bereich erreichen. Ein zweiter Fehler ist der Verzicht auf eine D&O bei der Gründung einer Praxisgemeinschaft mit einem anderen Zahnarzt: Die Haftungsexponierung beginnt mit der ersten gemeinsamen Entscheidung. Schließlich werden Verträge mit Dentallabors oder mit Kieferorthopädie-Kooperationspartnern selten auf ihre D&O-Relevanz geprüft.
Fazit
Zahnärzte als Praxisinhaber, Arbeitgeber und Gesellschafter tragen erhebliche persönliche Managementhaftungsrisiken, die eine D&O-Versicherung mit Schwerpunkt auf arbeitsrechtlichen Ansprüchen und Transaktionsschutz erfordern. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- BaFin – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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