HNO-Arztpraxen verarbeiten neben klassischen Diagnosedaten auch audiologische Messdaten und Endoskopiebefunde, die erhebliche datenschutzrechtliche Anforderungen stellen. Besonders relevant ist die häufige Zusammenarbeit mit Hörgeräteakustikern: Die Weitergabe audiologischer Daten an externe Akustiker muss DSGVO-konform gestaltet sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Audiologische Messdaten sind Gesundheitsdaten: Audiogramme, Tympanogramme und Stapediusreflexmessungen müssen DSGVO-konform gespeichert und weitergegeben werden.
- Kooperation mit Hörgeräteakustikern datenschutzkonform gestalten: Die Weitergabe von Audiogrammkopien erfordert eine Einwilligung des Patienten oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag.
- Endoskopiedokumentation besonders schützen: Otoendoskopie- und Laryngoskopiebilder sind besonders schutzwürdige Bilddaten.
Datenschutz (DSGVO) speziell für HNO-Ärzte
HNO-Praxen nutzen moderne Audiologiesysteme, die Messdaten digital speichern und häufig in das Praxisverwaltungssystem integrieren. Diese Daten enthalten Informationen über Hörminderungen und ihre Ursachen, was sie als Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO besonders schützenswert macht. Herausforderungen entstehen insbesondere beim Datenaustausch mit Hörgeräteakustikern: Viele HNO-Ärzte leiten Audiogramme als Basis für die Hörgeräteversorgung weiter, ohne eine ausreichende rechtliche Grundlage für diese Datenweitergabe hergestellt zu haben.
Für ambulante Operationen im HNO-Bereich (Paukendrainagen, Tonsillektomien) gelten dieselben Anforderungen wie für andere chirurgische Eingriffe: OP-Dokumentationen, Histologiebefunde und Narkoseprotokolle müssen DSGVO-konform gespeichert und gegen unbefugten Zugriff gesichert werden.
Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten
HNO-Ärzte sollten mit Hörgeräteakustikern, an die regelmäßig Audiogrammdaten übermittelt werden, entweder Einwilligungserklärungen der Patienten einholen oder klären, ob eine Auftragsverarbeitungs-Vereinbarung die rechtliche Grundlage darstellt. Die einfachste Lösung ist eine klare Erklärung im Behandlungsvertrag, die den Patienten informiert und seine Einwilligung zur Datenweitergabe einholt. Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, ihre gesamte DSGVO-Dokumentation regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn neue Kooperationspartner hinzukommen.
HNO-Ärzte mit Schlaflabor-Kooperationen oder Schlafmedizin-Abteilungen sollten sicherstellen, dass Polygraphie- und PSG-Daten in DSGVO-konformen Systemen gespeichert werden.
Typische Fehler bei HNO-Ärzten
Ein häufiger Fehler ist die Weitergabe von Audiogrammkopien an Hörgeräteakustiker ohne ausreichende rechtliche Grundlage. Ein zweiter Fehler ist die unzureichende Datensicherung bei Endoskopiebild-Systemen, die häufig als eigenständige Einheiten betrieben werden und nicht in das Praxisnetzwerk integriert sind. Schließlich werden Laryngoskopievideos, die zu Lehrzwecken oder für Patientenaufklärung verwendet werden, oft ohne ausdrückliche Einwilligung aufgenommen.
Fazit
HNO-Ärzte müssen insbesondere den datenschutzkonformen Umgang mit audiologischen Messdaten und die rechtliche Grundlage für die Datenweitergabe an externe Kooperationspartner wie Hörgeräteakustiker sicherstellen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetze im Internet – DSGVO
- KBV – Kassenärztliche Bundesvereinigung
- Bundesgesundheitsministerium – Digitalisierung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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