Kinderärzte verarbeiten Gesundheitsdaten von Minderjährigen und befinden sich damit in einer besonderen datenschutzrechtlichen Situation: Einwilligungen müssen von den Erziehungsberechtigten eingeholt werden, doch mit zunehmendem Alter des Kindes gewinnt sein eigenes Recht auf Datenschutz und informationelle Selbstbestimmung an Gewicht. Diese Entwicklung macht den Datenschutz in der Pädiatrie zu einem dynamischen Thema.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einwilligung bei Minderjährigen durch Erziehungsberechtigte: Bei Kindern unter 16 Jahren müssen Erziehungsberechtigte der Datenverarbeitung zustimmen; ab einem bestimmten Alter ist die Einwilligung des Kindes einzubeziehen.
  • Getrennte Elternteile: Klare Regelung der Zugriffsberechtigung: Bei Trennungsfamilien muss die Praxis klar regeln, welcher Elternteil Auskunft über Gesundheitsdaten erhalten darf.
  • Schulärztliche Berichte und Jugendamtskommunikation datenschutzkonform gestalten: Die Weitergabe kinderärztlicher Daten an Schulen oder Behörden erfordert strenge Rechtsgrundlagen.

Datenschutz (DSGVO) speziell für Kinderärzte

Kinderarztpraxen betreuen Patienten von der Geburt bis zum Erwachsenenalter und akkumulieren dabei langfristige Gesundheitsdaten, die besonderer Sorgfalt bedürfen. Die DSGVO-Anforderungen für die Verarbeitung von Daten Minderjähriger gehen über die allgemeinen Anforderungen hinaus: Einwilligungen müssen von Erziehungsberechtigten eingeholt werden, bis das Kind das Alter erreicht hat, in dem es selbst einsichtsfähig ist.

Ein besonderes Problemfeld ist die Situation bei getrennt lebenden Elternteilen: Grundsätzlich haben beide Elternteile das Sorgerecht und damit das Recht auf Auskunft über die Gesundheit ihres Kindes. Wenn jedoch ein Elternteil ausdrücklich ausgeschlossen werden möchte oder Schutzmaßnahmen im Raum stehen, muss die Praxis rechtssicher und einfühlsam handeln. Für solche Konstellationen sollte ein klares Praxisprotokoll bestehen.

Worauf Kinderärzte besonders achten sollten

Kinderärzte sollten in den Aufnahmeprozessen klar regeln, wer die Sorgeberechtigung hat und wer Auskunft über Gesundheitsdaten erhalten darf. Bei unklaren Sorgerechtsituationen sollte die Praxis keine Gesundheitsinformationen weitergeben, bis die rechtliche Situation geklärt ist. Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten, neben der DSGVO-Compliance auch eine Cyber-Versicherung zu prüfen, da Kinderarztpraxen durch ihre große Patientenbasis attraktive Angriffsziele darstellen.

Für die Kommunikation mit Schulen, Jugendämtern oder dem Sozialdienst muss in jedem Fall eine rechtliche Grundlage bestehen; ein allgemeiner Behandlungsvertrag reicht für diese Datenweitergaben nicht aus.

Typische Fehler bei Kinderärzten

Ein häufiger Fehler ist die Auskunft über das Kind an beide Elternteile ohne Prüfung der Sorgerechtsituation; insbesondere bei Trennungsfamilien kann dies zu ernsthaften rechtlichen Problemen führen. Ein zweiter Fehler ist die unzureichende Sicherung der digitalen Patientenakten gegen Zugriff durch unbefugte Praxismitarbeiter. Schließlich wird die DSGVO-konforme Gestaltung des Online-Terminbuchungssystems oft vernachlässigt, obwohl Kinderärzte besonders stark auf solche Systeme angewiesen sind.

Fazit

Kinderärzte müssen die besonderen Datenschutzanforderungen für Minderjährige, insbesondere bei Sorgerechtskonstellationen und der Kommunikation mit Behörden, systematisch in ihre Praxisprozesse integrieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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