Nuklearmediziner arbeiten mit radioaktiven Substanzen und ionisierender Strahlung, was ihre Dokumentationspflichten über die allgemeinen ärztlichen Anforderungen hinaus um strahlenschutzrechtliche Nachweise erweitert. Das Strahlenschutzgesetz und die Strahlenschutzverordnung definieren spezifische Dokumentationspflichten, deren Verletzung nicht nur haftungsrechtliche, sondern auch behördliche Konsequenzen haben kann.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die applizierte Aktivität von Radiopharmaka muss mit Chargennachweis, Aktivitätsmessung und Abweichung vom Sollwert dokumentiert werden (§ 83 StrlSchG).
  • Die effektive Dosis und die Organdosen müssen für jeden Patienten berechnet und in der Akte festgehalten werden.
  • Schwangerschaft muss vor jeder Strahlenanwendung aktiv ausgeschlossen und das Ausschlussverfahren dokumentiert werden.

Dokumentationspflicht speziell für Nuklearmediziner

Nuklearmediziner erstellen für jede Untersuchung (Szintigraphie, PET-CT) und Therapie (Radioiodtherapie, Radiopeptidtherapie) eine umfangreiche Strahlenschutzdokumentation. Diese umfasst die Indikationsstellung nach Strahlenschutzgrundsätzen, den Nachweis der behördlichen Genehmigung für die angewendeten Radionuklide und die applizierte Aktivität. Anders als in anderen Fachrichtungen ist hier nicht nur die Patientenakte betroffen, sondern auch die Strahlenschutz-Betriebsakte der Einrichtung.

Bei stationären Therapien (z.B. Radioiodtherapie bei Schilddrüsenkarzinom) müssen Entlassungskriterien und Dosisleistungsmessungen vor der Entlassung des Patienten dokumentiert sein. Diese Dokumentation ist Voraussetzung für die Zustimmung der zuständigen Behörde.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Die Indikationsstellung für Strahlenanwendungen muss das Prinzip der Rechtfertigung nachweisen: Der erwartete Nutzen muss den Strahlenschaden überwiegen. Diese Abwägung gehört in die Dokumentation. Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, standardisierte Indikationsformulare zu verwenden, die strahlenschutzrechtliche Anforderungen und medizinische Indikation gleichzeitig abbilden.

Bei der Dokumentation von Radioiodtherapien ist zudem das Informations- und Einwilligungsblatt nach AtG/StrlSchG aufzubewahren. Dieses muss vom Patienten unterschrieben und in der Akte abgelegt sein.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die fehlende oder unvollständige Schwangerschaftsanamnese. Bei Patientinnen im gebärfähigen Alter muss der Ausschluss einer Schwangerschaft dokumentiert werden, auch wenn die Untersuchung dringend erscheint.

Ein weiterer Fehler betrifft die Dosisdokumentation: Die verwendeten Dosisberechnungsprogramme und deren Ergebnisse müssen in der Akte stehen. Wird die Berechnung außerhalb der Akte gespeichert, besteht das Risiko, dass diese Daten im Haftungsfall nicht zugänglich sind.

Fazit

Nuklearmediziner unterliegen einer doppelten Dokumentationspflicht: ärztliche Patientenakte und strahlenschutzrechtliche Betriebsdokumentation müssen gleichermaßen vollständig sein. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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