Anästhesisten im GKV-Bereich befinden sich in einer besonderen abrechnungsrechtlichen Situation: Ihre Hauptleistungen werden primär im stationären Sektor erbracht, wo die EBM-Abrechnung für niedergelassene Anästhesisten kaum relevant ist. Anästhesisten, die ambulante Operationszentren (AOZ) oder ambulante Eingriffe nach §115b SGB V betreuen, stehen jedoch vor spezifischen EBM-Herausforderungen.
Das Wichtigste in Kürze
- Anästhesieleistungen bei ambulanten Operationen werden nach dem Anästhesiezuschlag (EBM Kapitel 5) abgerechnet; die korrekte Kodierung der Narkosedauer ist entscheidend.
- Im Bereich der Schmerztherapie (interventionelle Schmerztherapie) gibt es eigenständige EBM-Kapitel, die Anästhesisten mit Zusatzbezeichnung Schmerztherapie nutzen können.
- Prämedikationsuntersuchungen vor stationären Eingriffen sind als eigenständige Leistung abrechenbar, werden aber häufig nicht in Rechnung gestellt.
EBM-Abrechnung speziell für Anästhesisten
Niedergelassene Anästhesisten, die ambulante Operationen betreuen, müssen die EBM-Positionen für Anästhesieleistungen (Kapitel 5) präzise anwenden. Die Narkosedauer (Zeitraum von Einleitung bis Übergabe aus dem Aufwachraum) muss korrekt dokumentiert und abgerechnet werden. Je nach Vertragsgestaltung mit dem Operationszentrum kann die direkte Abrechnung gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung oder eine Abrechnung über den Operateur erfolgen.
Anästhesisten mit Zusatzqualifikation Schmerztherapie können die umfangreichen EBM-Kapitel für spezielle Schmerztherapie (z.B. 30700 ff.) nutzen. Diese Leistungen sind in der Regel budgetunabhängig (außerhalb des Regelleistungsvolumens) und erlauben eine deutlich höhere Vergütung als allgemeine Behandlungspauschalen.
Worauf Anästhesisten besonders achten sollten
Die Prämedikationsuntersuchung vor geplanten Operationen ist als eigene EBM-Ziffer abrechenbar und darf nicht als Teil der Anästhesieleistung betrachtet werden. Ärzteversichert empfiehlt Anästhesisten, die ihre Tätigkeit auf ambulante Eingriffe ausrichten, die Abgrenzung zwischen anästhesiologischer Prämedikation und der allgemeinen ärztlichen Voruntersuchung zu klären, da Fehlzuordnungen zu Rückforderungen führen können.
Im Bereich der regionalen Schmerztherapie (z.B. Katheterverfahren) müssen Behandlungspläne und Verlaufsdokumentationen mit den EBM-Abrechnungspositionen konsistent sein.
Typische Fehler bei Anästhesisten
Ein häufiger Fehler ist die unvollständige Kodierung der Narkosedauer. Wenn die Dokumentation die Übernahme- und Übergabezeiten nicht exakt ausweist, können Abrechnungspositionen von der KV abgelehnt werden.
Ein weiterer Fehler betrifft die fehlende Genehmigung für Schmerztherapie-Leistungen. EBM-Positionen der spezialisierten Schmerztherapie erfordern eine Genehmigung der KV; ohne diese Genehmigung sind abgerechnete Leistungen rückforderbar.
Fazit
Anästhesisten im ambulanten Bereich müssen die Narkosedokumentation abrechnungskonform führen und Zusatzqualifikationen in der Schmerztherapie aktiv nutzen, um ihr EBM-Honorar zu optimieren. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 5 Anästhesieleistungen
- Bundesärztekammer – Vergütung ambulanter Leistungen
- GKV-Spitzenverband – Ambulante Operationen §115b SGB V
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →