Arbeitsmediziner arbeiten überwiegend im Betriebsärztedienst und rechnen ihre Leistungen häufig nicht über die Kassenärztliche Vereinigung, sondern direkt mit Unternehmen nach ARBO-Tarifen oder dem ASiG ab. Für Arbeitsmediziner mit Kassenzulassung ergeben sich jedoch spezifische EBM-Herausforderungen, insbesondere bei der Abrechnung von berufskrankheitsbezogenen Leistungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Arbeitsmediziner mit Kassenzulassung rechnen im fachärztlichen Bereich ab; für arbeitsmedizinische Spezialleistungen gibt es eigene EBM-Ziffern im Kapitel 32 (Laborleistungen) und 01 (Allgemeine Leistungen).
  • Gutachterliche Stellungnahmen zu Berufskrankheiten werden nicht über EBM, sondern direkt mit den Berufsgenossenschaften abgerechnet.
  • Präventive Leistungen (Impfungen, Gesundheitsuntersuchungen) können über EBM abgerechnet werden, wenn der Arbeitsmediziner eine hausärztliche oder fachärztliche Zulassung hat.

EBM-Abrechnung speziell für Arbeitsmediziner

Die Mehrzahl der Arbeitsmediziner ist nicht als niedergelassener Kassenarzt tätig, sondern über Betriebsärztedienste oder als Honorararzt in Unternehmen. Ihre Vergütung richtet sich nach dem ARBO-Tarifvertrag für Betriebsärzte oder individuellen Verträgen mit Unternehmen. Die EBM-Abrechnung ist daher für viele Arbeitsmediziner weniger relevant als für andere Fachrichtungen.

Arbeitsmediziner, die auch eine hausärztliche Zulassung haben, können EBM-Leistungen für allgemeine Gesundheitsuntersuchungen (01732 Gesundheitsuntersuchung, 01740 Beratung zu Krebs) abrechnen. Diese Leistungen sind extrabudgetär und bieten eine interessante Ergänzung zum betriebsärztlichen Einkommen.

Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten

Gutachten und Stellungnahmen für Berufsgenossenschaften werden nach eigenem BG-Gebührentarif abgerechnet; diese Leistungen dürfen nicht über EBM oder GOÄ abgerechnet werden. Ärzteversichert empfiehlt Arbeitsmedizinern, die sowohl betriebsärztlich als auch in eigener Praxis tätig sind, die Abrechnungsgrundlagen klar zu trennen, da Doppelberechnungen Rückforderungsansprüche auslösen.

Für Impfleistungen im Betrieb gilt: Betriebliche Grippeschutzimpfungen werden häufig direkt mit dem Unternehmen abgerechnet. Wenn der Arbeitsmediziner die Impfung auch im Rahmen seiner Kassenzulassung erbringt, gelten die EBM-Abrechnungsregeln für Impfleistungen.

Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die Doppelabrechnung von Untersuchungsleistungen sowohl über den betriebsärztlichen Vertrag als auch über die KV. Dies ist unzulässig und kann zu Sanktionen führen.

Ein weiterer Fehler betrifft die fehlende Differenzierung zwischen Pflicht- und Angebotsvorsorge: Pflichtvorsorgen (z.B. vor Tätigkeiten mit Lärm oder Gefahrstoffen) werden nach ArbMedVV durch den Arbeitgeber finanziert und dürfen nicht über GKV abgerechnet werden.

Fazit

Arbeitsmediziner müssen ihre Abrechnungswege (betriebsärztlicher Vertrag, BG-Gutachten, KV-Abrechnung) klar trennen und dürfen Leistungen nicht doppelt geltend machen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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