Augenärzte rechnen im fachärztlichen Bereich ab und haben Zugang zu einem umfangreichen EBM-Kapitel mit spezifischen Diagnostik- und Therapieziffern. Gleichzeitig sind ästhetische Leistungen und Refraktionsbestimmungen im GKV-Bereich stark eingeschränkt, weshalb viele Augenpraxen eine kombinierte GKV/GOÄ-Abrechnung führen.
Das Wichtigste in Kürze
- Augenärzte rechnen nach EBM-Kapitel 6 (Augenheilkunde) ab; Kernleistungen wie Spaltlampenuntersuchung und Gesichtsfeldprüfung sind eigenständig abrechenbar.
- Intravitreale Injektionen (z.B. VEGF-Hemmer bei AMD) sind über EBM abrechenbar, erfordern aber eine Genehmigung und strenge Indikationsdokumentation.
- Die OCT-Untersuchung ist in bestimmten Indikationen (AMD, Glaukom, diabetische Retinopathie) extrabudgetär vergütet.
EBM-Abrechnung speziell für Augenärzte
Augenärzte können eine Vielzahl diagnostischer Leistungen separat abrechnen: Tonometrie (06310), Perimetrie (06313), Spaltlampenuntersuchung und Fundusuntersuchung. Hinzu kommen technische Leistungen wie Elektrophysiologie und Fluoreszenzangiographie, die spezifischen EBM-Ziffern unterliegen. Die korrekte Kombinierbarkeit dieser Ziffern ist entscheidend: Nicht alle Leistungen sind im selben Behandlungsfall nebeneinander abrechenbar.
Intravitreale Injektionen (IVOM) bei AMD, diabetischem Makulaödem und retinalem Venenverschluss gehören zu den häufigsten und umsatzstärksten Leistungen in augenärztlichen Praxen. Die EBM-Abrechnung dieser Leistungen ist extrabudgetär, erfordert aber eine lückenlose Indikationsdokumentation (OCT-Befund, Visus, Behandlungsentscheidung nach Leitlinie).
Worauf Augenärzte besonders achten sollten
Die OCT-Abrechnung ist in der Ophthalmologie ein sensibles Thema: Sie ist nur für bestimmte Indikationen im GKV-Bereich abrechenbar und unterliegt der Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ärzteversichert empfiehlt Augenärzten, die OCT-Indikation bei jeder Untersuchung zu dokumentieren und die korrekte Diagnosezuordnung sicherzustellen, da ungerechtfertigte OCT-Abrechnungen im Prüfverfahren zu erheblichen Rückforderungen führen können.
Für Glaukompatienten gilt: Die Verlaufsdokumentation mit Tonometrie und Perimetrie muss den EBM-Abrechnungsfrequenzen entsprechen; zu häufige Wiederholungen ohne Begründung sind ein Wirtschaftlichkeitsproblem.
Typische Fehler bei Augenärzten
Ein häufiger Fehler ist die unzureichende Dokumentation bei IVOM-Therapien. Wenn der OCT-Befund nicht klar dokumentiert ist oder die Entscheidung für oder gegen eine erneute Injektion nicht begründet ist, können die Abrechnungspositionen abgelehnt werden.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung von Refraktionsbestimmungen über EBM. Die einfache Refraktionsbestimmung für Brillenrezepte ist keine Kassenleistung und muss privat abgerechnet werden; wird sie irrtümlich im EBM abgerechnet, drohen Honorarabzüge.
Fazit
Augenärzte sollten insbesondere bei IVOM-Leistungen und OCT-Untersuchungen eine abrechnungssichere Indikationsdokumentation führen, da diese Leistungen regelmäßig Gegenstand von KV-Prüfungen sind. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 6 Augenheilkunde
- GKV-Spitzenverband – Intravitreale Injektionen
- Bundesärztekammer – Honorargestaltung Fachärzte
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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