Niedergelassene Chirurgen führen operative Eingriffe sowohl stationär (als Belegärzte) als auch ambulant durch und müssen dabei zwei grundlegend verschiedene Abrechnungssysteme beherrschen. Im ambulanten EBM-Bereich spielen insbesondere die Wundversorgung, die ambulanten Operationen nach §115b SGB V und die postoperative Nachsorge eine zentrale Rolle.
Das Wichtigste in Kürze
- Ambulante Operationen nach §115b SGB V werden nach speziellen Vergütungsvereinbarungen abgerechnet, nicht nach regulären EBM-Ziffern; die korrekte Kodierung des Eingriffs nach OPS ist entscheidend.
- Wundversorgungen und Verbandwechsel sind über EBM 02300 ff. abrechenbar; die Häufigkeit der Verbandwechsel muss medizinisch begründet sein.
- Postoperative Behandlungen im Quartal nach ambulanter Operation sind über Pauschalvergütungen geregelt, die eine Doppelabrechnung mit der Operationsvergütung ausschließen.
EBM-Abrechnung speziell für Chirurgen
Niedergelassene Chirurgen, die ambulante Operationen nach dem AOP-Vertrag (§115b SGB V) durchführen, rechnen diese nicht direkt über EBM, sondern nach dem Einheitlichen Bewertungsmaßstab für ambulante Operationen (EBM-AOP) ab. Dieser enthält über 1.000 Eingriffskodes; die korrekte OPS-Zuordnung und Begleitdiagnosen sind Voraussetzung für eine regelkonforme Vergütung.
Im konservativen Bereich (Sprechstunde, Wundversorgung, Nachsorge) rechnen Chirurgen nach EBM-Kapitel 7 (Chirurgie) ab. Die Pauschalen unterscheiden sich von anderen Fachgruppen; Wundversorgungen, Verbandwechsel und kleinere chirurgische Maßnahmen (Entfernung von Nahtmaterial, Drainage) haben eigenständige EBM-Positionen.
Worauf Chirurgen besonders achten sollten
Bei Belegärzten ist die Abgrenzung zwischen ambulanter und stationärer Abrechnung ein häufiger Fehlerbereich. Stationäre Leistungen werden über die DRG-Vergütung des Krankenhauses abgerechnet; belegärztliche Leistungen im stationären Bereich werden dagegen über eigene KV-Vereinbarungen (Belegarztziffern) vergütet. Ärzteversichert empfiehlt chirurgisch tätigen Niedergelassenen, die Abrechnungsstruktur ihrer Belegarzt-Verträge regelmäßig zu überprüfen.
Postoperative Behandlungen im Folgequartal nach ambulanter Operation unterliegen einem Pauschalvergütungssystem; einzelne Verbandwechsel dürfen in diesem Zeitraum in der Regel nicht zusätzlich abgerechnet werden.
Typische Fehler bei Chirurgen
Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte OPS-Kodierung bei ambulanten Operationen. Ein zu allgemeiner oder falscher Kode kann zu Vergütungsminderungen führen, da viele Eingriffe in verschiedene Vergütungsklassen fallen.
Ein weiterer Fehler ist das Nicht-Abrechnen von Zuschlagsziffern für besonders aufwendige Wundversorgungen (z.B. bei Wunden über 4 cm, Mehrfachversorgungen). Diese Zusatzziffern werden häufig nicht kodiert, obwohl die Leistung tatsächlich erbracht wurde.
Fazit
Chirurgen müssen zwischen dem EBM-AOP-System für ambulante Operationen und dem regulären EBM für konservative Leistungen sauber trennen und insbesondere die OPS-Kodierung präzise vornehmen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – AOP-Vertrag und ambulante Operationen
- GKV-Spitzenverband – §115b SGB V Ambulantes Operieren
- Bundesärztekammer – Honorargestaltung Chirurgen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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