Dermatologen führen eine Vielzahl medizinisch notwendiger Leistungen durch, die im EBM abrechenbar sind, und eine wachsende Zahl ästhetischer Behandlungen, die ausschließlich privat nach GOÄ berechnet werden. Die klare Trennung beider Bereiche ist abrechnungsrechtlich zwingend und wird von Kassenärztlichen Vereinigungen zunehmend überprüft.
Das Wichtigste in Kürze
- Dermatologen rechnen nach EBM-Kapitel 10 (Dermatologie) ab; Kernleistungen wie Dermatoskopie, Exzisionen und photodynamische Therapie haben eigenständige Ziffern.
- Der Hautkrebsscreening-Zuschlag nach EBM 01745 ist für alle Ärzte (nicht nur Dermatologen) abrechenbar; Dermatologen können ergänzend die dermatoskopische Abklärung separat kodieren.
- Phototherapien (PUVA, UVB) sind im EBM abrechenbar, unterliegen aber Frequenzbegrenzungen und Indikationsanforderungen.
EBM-Abrechnung speziell für Dermatologen
Dermatologen haben im EBM ein breites Leistungsspektrum: Dermatoskopie, Stanzbiopsie, Exzision, Kryochirurgie und Phototherapie sind eigenständig abrechenbar. Hinzu kommen allergologische Leistungen (Prick-Test, Epikutantest), die im Rahmen der fachärztlichen Dermatologie über EBM-Kapitel 30110 ff. abgerechnet werden können.
Die digitale Dermatoskopie (Auflichtmikroskopie) hat im GKV-Bereich eine eigenständige Abrechenbarkeit für bestimmte Indikationen (Kontrolle von Melanom-Risikopatienten). Die korrekte Dokumentation der Indikation und der Befunde ist Voraussetzung für eine regelkonforme Abrechnung.
Worauf Dermatologen besonders achten sollten
Ästhetische Leistungen (Botulinumtoxin, Filler, ästhetische Laser) dürfen unter keinen Umständen über EBM abgerechnet werden. Die Abgrenzung zwischen einer medizinisch indizierten Laserbehandlung (z.B. bei vaskulären Läsionen) und einer ästhetischen Behandlung muss in der Dokumentation klar erkennbar sein. Ärzteversichert empfiehlt Dermatologen, für jeden Patientenkontakt die Indikation eindeutig zu kodieren und ästhetische Leistungen in einem gesonderten privaten Abrechnungsweg zu führen.
Bei der Kryochirurgie (z.B. Warzenbehandlung, aktinische Keratosen) sind Anzahl und Lokalisation der behandelten Läsionen für die korrekte Mengenabrechnung entscheidend.
Typische Fehler bei Dermatologen
Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung von Laserbehandlungen über EBM, ohne dass eine medizinische Indikation dokumentiert ist. Die KV prüft solche Leistungen regelmäßig und kann bei fehlender Indikation die Vergütung zurückfordern.
Ein weiterer Fehler ist die unvollständige Abrechnung bei kombinierten Behandlungen: Wenn ein Patient sowohl eine Exzision als auch eine Phototherapie in einem Quartal erhält, können beide Leistungen abgerechnet werden, sofern die Ausschlussregeln des EBM beachtet werden.
Fazit
Dermatologen müssen die strikte Grenze zwischen GKV-Leistungen und privaten Leistungen einhalten und insbesondere bei Laserbehandlungen und Phototherapien eine lückenlose Indikationsdokumentation führen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 10 Dermatologie
- GKV-Spitzenverband – Hautkrebs-Screening
- Bundesärztekammer – Honorargestaltung Dermatologen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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