Gynäkologen rechnen sowohl konservative gynäkologische Leistungen als auch Schwangerenvorsorge und in vielen Praxen ambulante Eingriffe ab. Die Abrechnung der Schwangerenvorsorge nach den Mutterschaftsrichtlinien folgt besonderen Regeln, und die Beleggeburtshilfe hat ein eigenes Vergütungssystem außerhalb des regulären EBM.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Schwangerenvorsorge nach Mutterschaftsrichtlinien wird über spezifische EBM-Ziffern abgerechnet; Zusatzuntersuchungen wie erweiterter Ersttrimester-Ultraschall sind nur unter bestimmten Voraussetzungen Kassenleistung.
  • Kolposkopie, Konisation und ambulante Hysteroskopie sind über EBM abrechenbar und können im ambulanten Operationsbereich erbracht werden.
  • Die Abrechnung von Verhütungsberatungen und IUP-Einlagen ist streng geregelt; nur bestimmte Indikationen sind GKV-Leistung.

EBM-Abrechnung speziell für Gynäkologen

Gynäkologen rechnen nach EBM-Kapitel 8 (Gynäkologie und Geburtshilfe) ab. Die Grundpauschale für gynäkologische Leistungen enthält einen definierten Leistungskatalog; darüber hinaus abrechenbare Einzelleistungen umfassen Ultraschalluntersuchungen, Kolposkopie, zytologische Abstriche und kleine ambulante Eingriffe.

Die Schwangerenvorsorge ist ein eigenes Abrechnungskapitel innerhalb des EBM. Die Zahl und Art der Vorsorgeuntersuchungen ist durch die Mutterschaftsrichtlinien (Mu-Ri) vorgegeben; Abweichungen (mehr Ultraschalluntersuchungen als leitliniengerecht) können zu Wirtschaftlichkeitsprüfungen führen, wenn sie nicht indikationsgerecht dokumentiert sind.

Worauf Gynäkologen besonders achten sollten

Der erweiterte Ersttrimester-Ultraschall (Nackentransparenzmessung) ist nur bei entsprechender Qualifikation und für bestimmte Indikationen Kassenleistung. Ärzteversichert empfiehlt Gynäkologen, die pränataldiagnostische Leistungen erbringen, die Zertifizierungsanforderungen (z.B. FMF-Zertifikat) und die korrekten EBM-Ziffern regelmäßig zu überprüfen.

Bei der Verhütungsberatung gilt: Die Beratung zur Kontrazeption ist keine GKV-Leistung, es sei denn, es liegt eine medizinische Indikation vor. Das Einlegen einer Spirale aus medizinischer Indikation (z.B. Dysmenorrhö) ist dagegen kassenärztlich abrechenbar.

Typische Fehler bei Gynäkologen

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung von Ultraschalluntersuchungen ohne ausreichende Indikation. Die KV prüft bei Gynäkologen regelmäßig die Verhältniszahl von Schwangerschaften zu Ultraschalluntersuchungen; Ausreißer nach oben lösen Plausibilitätsprüfungen aus.

Ein weiterer Fehler ist das Fehlen der Qualifikationsnachweise bei spezialisierten Leistungen (Kolposkopie, Stanzbiopsie). Diese Leistungen erfordern eine KV-Genehmigung, ohne die die Abrechnung zurückgewiesen wird.

Fazit

Gynäkologen müssen insbesondere bei Schwangerenvorsorge und pränataldiagnostischen Leistungen auf die Indikationsdokumentation und Qualifikationsanforderungen achten, um Plausibilitätsprüfungen standzuhalten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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