HNO-Ärzte verbinden ambulante Diagnostik und konservative Therapie mit einem erheblichen Anteil ambulanter Eingriffe. Die EBM-Abrechnung für HNO-Praxen ist komplex, weil viele Leistungen an der Schnittstelle zwischen regulären EBM-Ziffern und dem ambulanten Operationskatalog (AOP) liegen.
Das Wichtigste in Kürze
- Audiologische Diagnostik (Tonschwellenaudiogramm EBM 09321, Impedanzaudiometrie 09322) ist ein wesentlicher Umsatzbaustein und muss mit der entsprechenden Qualifikation erbracht werden.
- Ambulante HNO-Operationen (Adenotomie, Parazentese, Polypektomie) werden über den AOP-Vertrag (§115b SGB V) abgerechnet, nicht über reguläre EBM-Ziffern.
- Hörgeräteversorgung und Cochlea-Implantat-Indikation haben eigene Abrechnungswege, die von den KV-Regelungen und dem Bereich der Hilfsmittel-Verordnung bestimmt werden.
EBM-Abrechnung speziell für HNO-Ärzte
HNO-Ärzte rechnen nach EBM-Kapitel 9 (HNO) ab und haben Zugang zu umfangreichen Diagnostikziffern: Audiometrie in verschiedenen Formen (Tonschwelle, Sprachaudiogramm, BERA), Gleichgewichtsuntersuchungen (Nystagmographie) und endoskopische Untersuchungen (Laryngoskopie, Rhinoskopie). Diese Leistungen sind eigenständig abrechenbar, sofern sie tatsächlich erbracht und dokumentiert wurden.
Für ambulante Operationen gilt der AOP-Katalog: Adenotomien, Parazentesen, Tonsillektomien und Nasenoperationen sind bei entsprechender Eignung des Patienten ambulant durchführbar und werden nach dem AOP-Vergütungssystem abgerechnet. Die korrekte OPS-Kodierung und die Sicherstellung der ambulanten Tauglichkeit (ASA-Klasse, Narkosefähigkeit) sind Voraussetzungen.
Worauf HNO-Ärzte besonders achten sollten
Die Abrechnung audiologischer Leistungen erfordert eine entsprechende Genehmigung der KV. Viele HNO-Ärzte lassen Audiometrie durch Hörgeräteakustiker durchführen, was in der Regel nicht über EBM abrechenbar ist. Ärzteversichert empfiehlt HNO-Ärzten, die audiologischen Leistungen in eigener Praxis sicherzustellen und die notwendigen KV-Genehmigungen aktuell zu halten.
Verordnungen von Hörgeräten und anderen HNO-Hilfsmitteln erfolgen über das Hilfsmittelverzeichnis; die ärztliche Versorgung und Nachsorge ist davon abzugrenzen und kann über EBM abgerechnet werden.
Typische Fehler bei HNO-Ärzten
Ein häufiger Fehler ist die falsche Kodierung von Nasenoperationen im AOP-Katalog. Die Unterscheidung zwischen septoplastischer Korrektur (medizinische Indikation, GKV-Leistung) und ästhetischer Rhinoplastik (Privatleistung) muss klar dokumentiert sein.
Ein weiterer Fehler ist die Abrechnung von Audiometrien ohne die notwendige KV-Genehmigung oder ohne Nachweis der Qualifikation. KVen können in diesen Fällen erbrachte und bereits vergütete Leistungen zurückfordern.
Fazit
HNO-Ärzte müssen die Grenze zwischen EBM-Leistungen und dem AOP-System kennen und für audiologische Leistungen die erforderlichen Genehmigungen vorhalten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 9 HNO
- GKV-Spitzenverband – AOP-Vertrag ambulante Operationen
- Bundesärztekammer – Honorargestaltung HNO
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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