Kardiologen gehören zu den Fachgruppen mit einem der komplexesten EBM-Abrechnungsprofile: Zwischen Echokardiographie, Herzschrittmacher-Kontrollen, Belastungs-EKG und ambulanter Herzkathetertätigkeit müssen verschiedene Vergütungssysteme parallel beherrscht werden. Fehler in diesem Bereich können zu erheblichen Honorarverlusten oder Rückforderungen führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Echokardiographie (EBM 33020 ff.) ist ein Kernleistungselement; die Differenzierung zwischen transthorakaler und transösophagealer Echo hat unterschiedliche Vergütungshöhen.
  • Herzschrittmacher- und ICD-Kontrollen sind extrabudgetär vergütet und erfordern eine spezifische KV-Genehmigung sowie eine strukturierte Qualitätssicherung.
  • Langzeit-EKG und Langzeit-Blutdruckmessung sind häufig genutzte Leistungen, die klare Indikationskriterien für die Abrechenbarkeit erfordern.

EBM-Abrechnung speziell für Kardiologen

Kardiologen rechnen nach EBM-Kapitel 13 Abschnitt 5 und dem allgemeinen Ultraschallkapitel 33 ab. Die Echokardiographie (M-Mode, 2D, Doppler) ist eine der wichtigsten Einnahmenquellen und erfordert eine spezifische Genehmigung der KV (DEGUM-Qualifikation oder KV-spezifische Anforderungen). Bei herzinsuffizienten Patienten können Verlaufsechos mit eigenem EBM-Code mehrfach im Jahr abgerechnet werden, sofern die Indikation dokumentiert ist.

Kardiologen mit interventioneller Tätigkeit (Herzkatheterlabor) rechnen ambulante Katheteruntersuchungen in der Regel nicht direkt über EBM ab, sondern über besondere Vergütungsvereinbarungen der KV oder im Rahmen von Verträgen nach §115b SGB V. Die Abgrenzung zwischen ambulanten und stationären Leistungen ist hier besonders kritisch.

Worauf Kardiologen besonders achten sollten

Die Herzschrittmacher-Kontrolle erfordert eine KV-Genehmigung für die Funktionsanalyse nach Implantation. Kardiologen, die diese Leistung ohne Genehmigung abrechnen, riskieren Rückforderungen. Ärzteversichert empfiehlt Kardiologen, die Gültigkeitsdauer aller kardiologischen KV-Genehmigungen regelmäßig zu überprüfen, da Verlängerungen häufig vergessen werden.

Belastungs-EKGs erfordern die Vorhaltung entsprechender Reanimationsausstattung und dokumentierter Notfallkompetenz; diese Anforderungen sind Voraussetzung für die Abrechnungsgenehmigung.

Typische Fehler bei Kardiologen

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung von Echokardiographien ohne ausreichende Indikationsdokumentation. Die KV prüft die Frequenz von Echos pro Patient; Kardiologen, die bei stabiler KHK mehrfach pro Jahr echokardiographieren, müssen die Indikation klar begründen können.

Ein weiterer Fehler betrifft die fehlende Abgrenzung zwischen Praxis- und Klinikleistungen bei Belegärzten. Stationäre kardiologische Leistungen werden über das Krankenhaus abgerechnet und dürfen nicht parallel über die KV geltend gemacht werden.

Fazit

Kardiologen müssen ihr umfangreiches technisches Leistungsangebot mit den entsprechenden KV-Genehmigungen hinterlegen und insbesondere bei Device-Kontrollen und Echokardiographien auf Indikationsqualität achten. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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