Kinderärzte betreuen Patienten von der Geburt bis zur Volljährigkeit und haben ein spezifisches EBM-Kapitel mit Kinderpauschalen, U-Untersuchungsziffern und eigenen Zuschlägen. Die konsequente Abrechnung aller U-Untersuchungen und Impfleistungen ist für eine wirtschaftlich gesunde Kinderheilkundepraxis unerlässlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Früherkennungsuntersuchungen U1–J2 sind extrabudgetäre Leistungen und werden über spezifische EBM-Ziffern vergütet; die vollständige Abrechnung jeder Untersuchung ist entscheidend für das Praxishonorar.
  • Impfleistungen sind ebenfalls extrabudgetär; Impfberatung (EBM 01401) und Impfung selbst haben separate Ziffern, die beide abgerechnet werden sollten.
  • Pädiatrische Notfallbehandlungen außerhalb der Sprechstundenzeiten können über eigene EBM-Ziffern mit Notfallzuschlägen abgerechnet werden.

EBM-Abrechnung speziell für Kinderärzte

Kinderärzte rechnen nach EBM-Kapitel 4 (Pädiatrie) ab. Die altersgestaffelten Grundpauschalen bilden die Basis; darüber hinaus sind Früherkennungsuntersuchungen (U1 bis U9, J1 und J2) eigene, extrabudgetäre Leistungen. Die U-Untersuchungen sind mit spezifischen EBM-Ziffern hinterlegt, die alle erbrachten Leistungsbestandteile (Messung, Untersuchung, Beratung, Dokumentation im Kindervorsorgeheft) abdecken.

Impfleistungen sind ebenfalls budgetunabhängig. Viele Kinderarztpraxen lassen erhebliche Honoraranteile liegen, weil die Impfberatungsziffer (01401) nicht konsequent abgerechnet wird. Diese Leistung ist für jede Impfaufklärung separat abrechenbar und darf nicht als Teil der allgemeinen Grundpauschale betrachtet werden.

Worauf Kinderärzte besonders achten sollten

Bei Frühgeborenen und Risikoneugeborenen gibt es eigene EBM-Zuschlagsziffern, die häufig nicht bekannt sind und daher nicht abgerechnet werden. Die Betreuung eines Frühgeborenen in den ersten Lebensmonaten rechtfertigt deutlich höhere Vergütungen als die Standardpauschale. Ärzteversichert empfiehlt Kinderärzten, ihre Praxissoftware so einzustellen, dass Frühgeborene automatisch als Sonderfall markiert werden.

Für die j-Untersuchungen (J1 und J2) gilt: Diese Leistungen werden von Kassen unterschiedlich vergütet; nicht alle Kassen haben die J2-Untersuchung in ihren Leistungskatalog übernommen. Die aktuelle Vertragslage bei den relevanten Kassen sollte bekannt sein.

Typische Fehler bei Kinderärzten

Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der Beratungsziffer bei Impfungen. Insbesondere in Sprechstunden mit vielen Impfpatienten wird die Impfberatungsziffer oft als Selbstverständlichkeit ausgelassen, obwohl sie für jede Impfaufklärung abrechenbar ist.

Ein weiterer Fehler ist die zu late Abrechnung von U-Untersuchungen. Viele Praxissysteme setzen enge Quartalsfristen für U-Untersuchungen; versäumte Fristen können dazu führen, dass die Leistung nicht mehr abgerechnet werden kann.

Fazit

Kinderärzte sollten U-Untersuchungsziffern, Impfberatungen und altersgebundene Zuschläge konsequent und vollständig abrechnen, da diese extrabudgetären Leistungen einen erheblichen Teil des Praxishonorars ausmachen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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