Notfallmediziner arbeiten überwiegend im Rettungsdienst oder in Notaufnahmen und erhalten ihre Vergütung in der Regel nicht direkt über die Kassenärztliche Vereinigung. Für Notfallmediziner in eigener Praxis mit Notfalldienstverpflichtung oder als Belegärzte in Notaufnahmen ergeben sich jedoch spezifische EBM-Abrechnungsmöglichkeiten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Notfallbehandlungen durch niedergelassene Ärzte außerhalb der regulären Sprechstunden werden über EBM 01210 und 01216 (Notfallpauschalen) abgerechnet.
  • Rettungsärzte im Notarztdienst erhalten ihre Vergütung in der Regel über Rettungsdienstverträge der Kassenärztlichen Vereinigungen, nicht direkt über EBM-Ziffern.
  • Erste-Hilfe-Leistungen und lebensrettende Sofortmaßnahmen haben eigene EBM-Ziffern (01220, 01221).

EBM-Abrechnung speziell für Notfallmediziner

Die Mehrheit der Notfallmediziner in Deutschland ist angestellt tätig (Rettungsdienst, Notaufnahme) und hat keinen direkten EBM-Abrechnungskontakt. Für Niedergelassene, die Notfalldienst im Bereitschaftsdienst der KV ableisten, ist die Notfallpauschale (EBM 01210) die relevante Abrechnungsziffer. Diese Pauschale gilt für Patientenkontakte außerhalb der regulären Sprechstundenzeiten und wird je Fall abgerechnet.

Ärzte, die als Notärzte im Rettungsdienst tätig sind, werden in der Regel nach Landesrettungsdienstgesetz und den Verträgen der KV vergütet. Diese Vergütung liegt je nach Bundesland und Vertrag zwischen 25 und 60 Euro pro Stunde; die Abrechnung erfolgt über die KV als Sammelabrechnung, nicht fallbezogen über EBM.

Worauf Notfallmediziner besonders achten sollten

Für niedergelassene Ärzte mit Notfalldienst ist die korrekte Abgrenzung zwischen regulärer Sprechstunde und Notfalldienst entscheidend. Notfallpauschalen dürfen nur für Fälle abgerechnet werden, die außerhalb der genehmigten Sprechstundenzeiten behandelt wurden. Ärzteversichert empfiehlt, die eigenen Sprechstundenzeiten präzise im KV-System zu hinterlegen, da die KV die Abrechnungszeiten mit den gemeldeten Sprechstunden abgleicht.

Lebensrettende Sofortmaßnahmen (EBM 01220: Reanimation) können in jedem Praxisumfeld abgerechnet werden; die korrekte Dokumentation von Zeitpunkt, Maßnahmen und Ergebnis ist Voraussetzung.

Typische Fehler bei Notfallmedizinern

Ein häufiger Fehler bei Ärzten mit Notfalldienstpflicht ist die Abrechnung von Notfallpauschalen für Patienten, die während der normalen Sprechstunde behandelt wurden. Dies führt bei KV-Prüfungen zu Rückforderungen.

Ein weiterer Fehler ist die fehlende Abrechnung der Reanimationsziffer bei erfolgter CPR. Diese Leistung ist separat und zusätzlich zur Konsultationspauschale abrechenbar und wird häufig vergessen.

Fazit

Notfallmediziner, die niedergelassen tätig sind oder Notfalldienste ableisten, müssen die zeitliche Abgrenzung ihrer Notfallleistungen präzise dokumentieren und alle verfügbaren Notfallziffern konsequent nutzen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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