Nuklearmediziner stehen vor einer besonderen Abrechnungssituation: Diagnostische Leistungen (Szintigraphie, PET-CT) und therapeutische Anwendungen (Radioiodtherapie) unterliegen nicht nur EBM-Regeln, sondern auch strahlenschutzrechtlichen Anforderungen, die die Abrechenbarkeit beeinflussen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Szintigraphische Untersuchungen (Schilddrüse 17310, Knochen 17311, Myokard 17330) sind eigenständige EBM-Ziffern, die spezifische Geräteanforderungen und KV-Genehmigungen voraussetzen.
  • PET-CT ist für bestimmte onkologische Indikationen Kassenleistung und wird über eigene Abrechnungspositionen vergütet; die Indikationsliste wird regelmäßig erweitert.
  • Radioiodtherapien bei Schilddrüsenerkrankungen sind teils ambulant möglich und werden über spezifische Vergütungsvereinbarungen abgerechnet.

EBM-Abrechnung speziell für Nuklearmediziner

Nuklearmediziner rechnen nach EBM-Kapitel 17 ab. Die Szintigraphie-Leistungen sind grundsätzlich extrabudgetär, weil es sich um technisch aufwendige, kostenintensive Verfahren handelt. Voraussetzung für die Abrechenbarkeit ist eine valide Indikation, die der einsendende Arzt stellen muss; Nuklearmediziner sollten sicherstellen, dass Überweisungen die Fragestellung und Verdachtsdiagnose enthalten, da die KV diese Information für die Prüfung der Leistungsberechtigung benötigt.

PET-CT-Untersuchungen sind seit Jahren ein wachsender Bereich der nuklearmedizinischen Abrechnung. Die zulässigen Indikationen sind im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) geregelt und umfassen bestimmte onkologische Erkrankungen. Für Indikationen außerhalb des G-BA-Beschlusses ist PET-CT privat abzurechnen; die Abgrenzung muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.

Worauf Nuklearmediziner besonders achten sollten

Für die Abrechnung nuklearmedizinischer Leistungen ist eine umfangreiche Gerätegenehmigung erforderlich. Diese umfasst die Genehmigung nach Strahlenschutzgesetz (atomrechtlich), die KV-Abrechnungsgenehmigung und die Zulassung für spezifische Nuklide. Ärzteversichert empfiehlt Nuklearmedizinern, alle Genehmigungen in einer Fristenübersicht zu führen, da der Verlust einer Genehmigung die Abrechenbarkeit sofort beendet.

Bei Schilddrüsenszintigraphien ist die Indikation besonders zu prüfen, da diese Leistung ein häufiger Gegenstand von KV-Wirtschaftlichkeitsprüfungen ist.

Typische Fehler bei Nuklearmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung von PET-CT-Untersuchungen für Indikationen, die nicht im G-BA-Beschluss enthalten sind, über GKV. Dies führt zu Rückforderungen und kann als Abrechnungsbetrug gewertet werden.

Ein weiterer Fehler betrifft die fehlende Überweisungsindikation: Wird eine Szintigraphie ohne vollständige Überweisungsinformation durchgeführt, kann die KV die Vergütung verweigern.

Fazit

Nuklearmediziner müssen die G-BA-Indikationsliste für PET-CT strikt einhalten und alle Gerätegenehmigungen aktuell halten, um ihre Leistungen regelkonform abrechnen zu können. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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