Pathologen arbeiten als Dienstleister für einsendende Ärzte und rechnen ihre histologischen und zytologischen Leistungen über das EBM-Laborkapitel und spezifische Pathologieziffern ab. Die Abrechnung ist stark abhängig von der Anzahl der eingehenden Einsendungen, der Komplexität der Untersuchungen und dem Einsatz immunhistochemischer Methoden.
Das Wichtigste in Kürze
- Histologische Basisuntersuchungen (EBM 19310) und Spezialfärbungen sind eigenständige Leistungen; Immunhistochemie und Molekularpathologie haben eigene Abrechnungspositionen.
- Zytodiagnostik (Zervixabstrich EBM 01826, Sputum, Ergüsse) wird über separate Ziffern abgerechnet; die Zervixzytologie hat einen eigenen extrabudgetären Abrechnungsstatus.
- Schnellschnittuntersuchungen sind deutlich höher vergütet als Routinehistologie und müssen die Intraoperativleistung spezifisch kodieren.
EBM-Abrechnung speziell für Pathologen
Pathologen rechnen nach EBM-Kapitel 19 (Histologie, Zytologie und Pathologie) ab. Die Grundstruktur unterscheidet sich von anderen Fachgruppen grundlegend: Es gibt keine Patientenkontaktpauschalen, sondern leistungsbezogene Vergütung pro Einsendung. Jede histologische Untersuchung wird mit der Grundziffer 19310 (histologische Untersuchung) abgerechnet, zu der Zuschläge für Spezialfärbungen (19312), Immunhistochemie (19316) und Molekularpathologie (19317 ff.) hinzukommen.
Die Molekularpathologie hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen: KRAS-Testungen, EGFR-Mutationsanalysen und weitere prädiktive Biomarker sind Kassenleistungen und werden deutlich höher vergütet als konventionelle Histologie. Die Abrechenbarkeit ist an die onkologische Indikation und die Leitlinienvorgaben geknüpft.
Worauf Pathologen besonders achten sollten
Zweitmeinungen und externe Konsultationen sind abrechnungsrelevant: Wenn ein Pathologe ein externes Präparat begutachtet, kann er diese Leistung über EBM abrechnen; der einsendende Kollege rechnet die Ersteinsendung ab. Ärzteversichert empfiehlt Pathologen, für Zweitmeinungen eine klare Dokumentation des Auftrags und der durchgeführten Untersuchungen zu führen.
Für die Zervixzytologie gilt: Die Abrechnung ist teilweise durch Quality-Assurance-Anforderungen der KV bedingt; Pathologen müssen an Ringversuchen teilnehmen und die Ergebnisse dokumentieren.
Typische Fehler bei Pathologen
Ein häufiger Fehler ist das Nicht-Abrechnen von Immunhistochemie-Ziffern, weil die Leistung als selbstverständlicher Teil der Diagnosestellung betrachtet wird. Diese Leistungen haben eigenständige EBM-Codes und müssen explizit abgerechnet werden.
Ein weiterer Fehler betrifft Schnellschnittuntersuchungen: Wenn eine Schnellschnittdiagnose am Wochenende oder nachts erstellt wird, sind Bereitschaftszuschläge abrechenbar, die häufig nicht kodiert werden.
Fazit
Pathologen sollten alle technischen Zusatzleistungen (Immunhistochemie, Molekularpathologie, Spezialfärbungen) konsequent über die entsprechenden EBM-Ziffern abrechnen, da diese Leistungen einen erheblichen Teil der erzielbaren Vergütung ausmachen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 19 Pathologie und Histologie
- GKV-Spitzenverband – Zervixzytologie und Krebsfrüherkennung
- Bundesärztekammer – Molekularpathologie und Vergütung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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