Radiologen betreiben hochkostenintensive Einrichtungen (MRT, CT, Angiographie) und sind auf eine vollständige und korrekte EBM-Abrechnung aller erbrachten Leistungen angewiesen. Fehlkodierungen oder Mengenprobleme bei Bildgebungsleistungen haben erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen, da einzelne MRT-Leistungen bis zu 300 Euro Vergütung einbringen können.
Das Wichtigste in Kürze
- MRT-Leistungen (EBM Kapitel 34) sind hochtechnische Leistungen mit eigenem Kapitel; die korrekte Kodierung von Körperregion, Kontrastmittelgabe und Sequenzanzahl ist entscheidend.
- CT-Leistungen erfordern eine valide Überweisungsindikation; ohne dokumentierten Überweisungsgrund können Leistungen von der KV abgelehnt werden.
- Interventionelle Radiologie (Biopsien, Angioplastien) hat eigene EBM-Ziffern und wird deutlich höher vergütet als reine Diagnostik.
EBM-Abrechnung speziell für Radiologen
Radiologen rechnen nach EBM-Kapitel 34 (Radiologische Diagnostik) ab. Die MRT-Leistungen sind kapitelübergreifend in verschiedene Körperregionen unterteilt; jede Körperregion hat eine eigene EBM-Ziffer, und Mehrfachuntersuchungen in einer Sitzung (z.B. Ganzkörper-MRT) müssen korrekt auf die einzelnen Regionen aufgeteilt werden. Die Kontrastmittelgabe ist eine zusätzliche abrechenbare Leistung.
Röntgenleistungen des Bewegungsapparats, der Lunge und des Abdomens sind über separate EBM-Ziffern abrechenbar. Die Frequenz von Röntgenuntersuchungen pro Patient wird von KVen auf Plausibilität geprüft; Ausreißer lösen Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus.
Worauf Radiologen besonders achten sollten
MRT-Leistungen erfordern eine strahlenfreie, aber dennoch indikationsgerechte Begründung; die Überweisungsindikation muss mit dem Leistungsinhalt korrespondieren. Für CT-Leistungen gilt: Die Strahlenexpositions-Begründung (Rechtfertigung der Strahlenanwendung) muss dokumentiert sein; dies ist sowohl strahlenschutzrechtliche als auch EBM-Abrechnungsvoraussetzung. Ärzteversichert empfiehlt Radiologen, ein standardisiertes Indikationsprüfungsformular zu verwenden.
Interventionelle Radiologen, die Biopsien und Ablationen durchführen, können die entsprechenden prozeduralen EBM-Ziffern zusätzlich zur Bildgebungsleistung abrechnen.
Typische Fehler bei Radiologen
Ein häufiger Fehler ist die fehlende Abrechnung von Kontrastmittelzuschlägen. Bei kontrastverstärkten MRT- und CT-Untersuchungen kann die Kontrastmittelgabe als eigenständige Leistung abgerechnet werden; wird sie vergessen, verbleibt erhebliches Vergütungspotenzial ungenutzt.
Ein weiterer Fehler betrifft die Abrechnung bei teleradiologischen Befundungen: Die EBM-Voraussetzungen für Teleradiologie (Qualitätssicherung, Erreichbarkeit) müssen erfüllt sein; nicht konforme teleradiologische Leistungen sind angreifbar.
Fazit
Radiologen müssen alle Bildgebungsregionen, Kontrastmittelgaben und interventionellen Leistungen konsequent kodieren und die Strahlenexpositionsdokumentation als Abrechnungsvoraussetzung behandeln. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV – EBM Kapitel 34 Radiologische Diagnostik
- GKV-Spitzenverband – Bildgebende Verfahren
- Bundesärztekammer – Radiologie und Qualitätssicherung
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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