Sportmediziner sind häufig als Zusatzbezeichnungsträger in allgemeinmedizinischen oder orthopädischen Praxen tätig und können durch ihre sportmedizinische Qualifikation spezifische Leistungen abrechnen. Gleichzeitig sind Sporttauglichkeitsuntersuchungen und sportmedizinische Leistungsdiagnostik häufig privat abzurechnen, da sie keine Kassenleistungen sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die sportmedizinische Grundpauschale ist für Ärzte mit Zusatzbezeichnung Sportmedizin abrechenbar und beinhaltet sportmedizinische Anamneseerhebung und Beratung.
  • Belastungs-EKGs (EBM 27321) und Lungenfunktionsmessungen sind Kassenleistungen, wenn eine medizinische Indikation vorliegt; ohne Indikation sind sie privat abzurechnen.
  • Sporttauglichkeitsatteste für den Schul- oder Vereinssport sind keine GKV-Leistung und müssen über GOÄ abgerechnet werden.

EBM-Abrechnung speziell für Sportmediziner

Sportmediziner mit KV-Zulassung rechnen in der Regel nach dem Kapitel ihrer Hauptfachrichtung ab (Allgemeinmedizin, Orthopädie) und können die sportmedizinischen Zusatzleistungen ergänzend nutzen. Das Belastungs-EKG ist eine der zentralen sportmedizinischen Leistungen und ist bei entsprechender Indikation (Herzerkrankung, Risikofaktoren) Kassenleistung. Bei gesunden Sportlern ohne Vorerkrankungen ist es dagegen eine Individualleistung (IGeL).

Sportmediziner, die im Vereinssport oder im Profi-Umfeld tätig sind, erhalten ihre Vergütung häufig direkt von Vereinen oder Verbänden über individuelle Verträge. Diese Leistungen sind nach GOÄ oder individuell zu vereinbaren.

Worauf Sportmediziner besonders achten sollten

Die Abgrenzung zwischen Kassenleistung (Belastungs-EKG bei Herzrisikopatienten) und IGeL (Belastungs-EKG beim gesunden Athleten) muss für jeden Patienten klar getroffen werden. Ärzteversichert empfiehlt Sportmedizinern, für IGeL-Leistungen schriftliche Vereinbarungen mit dem Patienten zu treffen und diese zu archivieren, da Krankenkassen IGeL-Leistungen gelegentlich nachträglich als GKV-Leistung reklamieren.

Für sportmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Leitlinien (z.B. EAPC) sind verschiedene Leistungskomponenten teilweise als GKV-Leistung abrechenbar, wenn eine entsprechende Indikation vorliegt.

Typische Fehler bei Sportmedizinern

Ein häufiger Fehler ist die Abrechnung von Sporttauglichkeitsattesten über EBM. Diese Leistungen haben keinen EBM-Code und müssen privat abgerechnet werden; eine EBM-Abrechnung ist unzulässig.

Ein weiterer Fehler ist das Vergessen der Zuschlagsziffer beim Belastungs-EKG. Wenn ein Arzt das Belastungs-EKG persönlich begleitet und auswertet, können Zuschläge für die ärztliche Überwachung abgerechnet werden.

Fazit

Sportmediziner müssen die strikte Trennung zwischen GKV-pflichtigen und privaten sportmedizinischen Leistungen einhalten und Sporttauglichkeitsatteste konsequent nach GOÄ abrechnen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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