Zahnärzte rechnen ihre GKV-Leistungen nicht nach EBM, sondern nach dem Bewertungsmaßstab zahnärztlicher Leistungen (BEMA) ab. Das BEMA ist das zahnärztliche Pendant zum EBM und regelt die Vergütung aller kassenzahnärztlichen Leistungen. Die Kenntnis der BEMA-Regeln ist für wirtschaftlich geführte Zahnarztpraxen unerlässlich.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BEMA enthält alle kassenzahnärztlichen Leistungen; Füllungen, Extraktionen, Parodontitistherapie und Zahnersatz haben eigenständige BEMA-Ziffern.
- Heil- und Kostenpläne (HKP) für prothetische Versorgungen müssen vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse genehmigt werden; ohne Genehmigung besteht kein Anspruch auf die Festzuschüsse.
- Implantate sind in der Regel keine GKV-Leistung; sie werden privat nach GOZ abgerechnet, wobei Ausnahmen (z.B. Oligodontie) bestehen.
BEMA-Abrechnung speziell für Zahnärzte
Zahnärzte rechnen GKV-Leistungen nach BEMA und Privatleistungen nach GOZ ab. Das BEMA enthält Leistungen aus fünf Bereichen: konservierende Behandlung (Füllungen, Extraktionen), chirurgische Behandlung (Zahnentfernungen, Zystenoperationen), Parodontologische Behandlung (PAR-Behandlung), Röntgenleistungen sowie Zahnersatz (prothetische Versorgung im Rahmen der Regelversorgung).
Die Parodontitistherapie nach dem neuen PAR-Konzept (seit 2021) hat einen eigenen BEMA-Abschnitt mit Systematik aus Erstbefundung, Mundhygieneinstruktion, Antiinfektiöser Therapie und Nachsorge. Diese neue Systematik ermöglicht eine deutlich höhere Vergütung als das alte PAR-System, erfordert aber eine vollständige Befunderhebung und Dokumentation.
Worauf Zahnärzte besonders achten sollten
Beim Zahnersatz müssen Zahnärzte den Befund, die Regelversorgung und den individuellen Versorgungsplan im HKP korrekt angeben. Fehler im HKP (z.B. falsche Befundzifferngruppenangabe) führen zur Ablehnung durch die Krankenkasse. Ärzteversichert empfiehlt Zahnärzten, für die HKP-Erstellung eine spezielle Praxissoftware einzusetzen und das Personal in der korrekten BEMA-Kodierung zu schulen.
Für die Abrechnung der neuen PAR-Strecke gilt: Die Schritte müssen in der richtigen Reihenfolge dokumentiert und abgerechnet werden; Sprünge in der Behandlungssystematik können zur Ablehnung führen.
Typische Fehler bei Zahnärzten
Ein häufiger Fehler ist die fehlerhafte Füllungsklassifikation. BEMA unterscheidet Füllungen nach Flächen und Material; ein falsch klassifiziertes Material (z.B. Komposit statt Amalgam) führt zu einer falschen BEMA-Ziffer und damit zu falscher Vergütung.
Ein weiterer Fehler betrifft die Röntgenabrechnung: Panoramaschichtaufnahmen und Einzelzahnröntgen haben unterschiedliche BEMA-Ziffern und unterschiedliche Indikationsvoraussetzungen; eine Panoramaaufnahme ohne dokumentierte Indikation kann von der KZV beanstandet werden.
Fazit
Zahnärzte müssen das BEMA-System vollständig beherrschen und insbesondere bei der neuen PAR-Systematik und der HKP-Erstellung für Zahnersatz eine fehlerfreie Kodierung sicherstellen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- KBV / KZBV – BEMA und Kassenzahnärztliche Abrechnung
- GKV-Spitzenverband – Zahnersatz und Festzuschüsse
- Bundesärztekammer – Vergütung zahnärztlicher Leistungen
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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