Rechtsmediziner sind überwiegend als Hochschullehrer und Beamte an Universitätsinstituten tätig und erzielen durch das Beamtengehalt zuzüglich Gutachterhonoraren ein Nettoeinkommen von 5.500 bis 10.000 EUR monatlich. Da verbeamtete Rechtsmediziner nicht in das Ärzteversorgungswerk einzahlen, sondern die Beamtenversorgung erhalten, gelten besondere Rahmenbedingungen für den ETF-Sparplan.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verbeamtete Rechtsmediziner erhalten im Ruhestand eine Beamtenpension von typischerweise 60 bis 72 % des letzten Bruttogehalts; das ETF-Depot ergänzt den Lebensstandard bei außerordentlichen Ausgaben und vererbbarem Vermögen.
  • Gutachterhonorare nach JVEG (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) sind einkommensteuerlich zu versteuern; diese Zusatzeinkünfte eignen sich ideal für den ETF-Sparplan.
  • Rechtsmediziner in Beamtenstatus sparen keine Sozialversicherungsbeiträge; das erhöht den verfügbaren Anteil des Einkommens für den ETF-Sparplan.

ETF-Sparplan speziell für Rechtsmediziner

Rechtsmediziner in Beamtenstatus haben durch die Beamtenversorgung eine grundsätzlich andere Ausgangslage als Kassenärzte. Die Pension sichert einen erheblichen Teil des Lebensstandards ab; das ETF-Depot dient primär dem Aufbau von Vermögen, das über den Pensionsanspruch hinausgeht. Gutachterhonorare nach JVEG sind hierfür eine ideale Quelle.

Nicht verbeamtete Rechtsmediziner, etwa als Angestellte an kommunalen Instituten, zahlen in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Für sie gilt wie für andere angestellte Ärzte: Die gesetzliche Rente reicht bei einem Akademikereinkommen für den gewohnten Lebensstandard nicht aus. Ein ETF-Sparplan von 800 bis 1.200 EUR monatlich ist für diese Gruppe besonders wichtig.

Worauf Rechtsmediziner besonders achten sollten

Verbeamtete Rechtsmediziner sollten prüfen, ob Nebentätigkeitsgenehmigungen für Gutachtertätigkeit vorliegen und ob die Honorare korrekt als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit versteuert werden. Ärzteversichert empfiehlt Rechtsmedzinern, diese Gutachterhonorare nicht für den Konsum, sondern konsequent für den ETF-Sparplan zu verwenden.

Steuerlich gilt: Gutachterhonorare unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz; ETF-Erträge werden mit der günstigeren Abgeltungssteuer von 25 % belastet. Je früher die Honorare investiert werden, desto länger profitieren Rechtsmediziner von diesem Steuerstrukturvorteil.

Typische Fehler bei Rechtsmedzinern

Ein häufiger Fehler ist das vollständige Vertrauen auf die Beamtenpension ohne privaten Vermögensaufbau. Die Pension sichert die Grundversorgung; für größere Ausgaben wie Reisen, Gesundheitskosten oder Erbschaftsplanung ist ein ETF-Depot unersetzlich.

Ein weiterer Fehler ist das Vernachlässigen der ETF-Anlage mit dem Argument, als Beamter gut abgesichert zu sein. Diese Denkweise übersieht, dass die Pension nicht vererbt wird; ein ETF-Depot ermöglicht Vermögensübertragung an die nächste Generation.

Fazit

Rechtsmediziner sollten ihre Gutachterhonorare konsequent in einen ETF-Sparplan investieren und so neben der Beamtenpension ein vererbbares, liquides Vermögen aufbauen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

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