Die GOÄ-Abrechnung in der Anästhesiologie ist besonders komplex, da Narkoseleistungen zeitgebunden abgerechnet werden und für jede Narkoseart eigene Ziffern gelten. Fehler bei der Zeitberechnung oder der Zuordnung von Narkoseverfahren können zu erheblichen Abrechnungsverlusten führen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Anästhesieleistungen werden nach GOÄ §§ 452 ff. abgerechnet; die Berechnung erfolgt in Zeiteinheiten (Zeitfaktoren A1, A2 etc.)
  • Regionalanästhesien (Spinal, Peridural, Plexusblockaden) werden nach anderen Ziffern abgerechnet als die Allgemeinanästhesie und sind oft höherwertig
  • Prämedikationsvisiten (GOÄ 1 oder 3) und postoperative Überwachung müssen separat abgerechnet werden

GOÄ-Abrechnung speziell für Anästhesisten

Anästhesisten rechnen Inhalations- und intravenöse Narkosen nach GOÄ Nr. 452 (Narkose bis 30 Minuten) zuzüglich Zeitfaktoren für jede weitere angefangene 30-Minuten-Einheit ab. Der Einfachsatz für GOÄ 452 beträgt 47,48 EUR; mit 2,3-fachem Faktor ergibt sich ein Honorar von 109,20 EUR für die ersten 30 Minuten. Jeder weitere Zeitfaktor erhöht das Honorar um jeweils ca. 23,60 EUR (einfach) bis 54,29 EUR (2,3-fach).

Regionalanästhesien werden nach GOÄ Nr. 470 (Periduralanalgesie) oder Nr. 476 (Plexusanästhesie) abgerechnet und erzielen häufig höhere Honorare als vergleichbare Inhalationsnarkosen. Periduralanalgesie nach GOÄ 470 ergibt im Einfachsatz 78,88 EUR; mit 2,3-fachem Faktor 181,42 EUR. Hinzu kommen Sachkosten für Kathetermaterial nach § 10 GOÄ.

Worauf Anästhesisten besonders achten sollten

Anästhesisten sollten die Narkosedauer exakt dokumentieren, da jede angefangene 30-Minuten-Einheit separat abgerechnet wird. Auch die Prämedikationsvisite am Vortag ist eine eigenständig abrechenbare Leistung (GOÄ 1 oder 3). Ärzteversichert empfiehlt, GOÄ-Abrechnungen regelmäßig durch einen unabhängigen Abrechnungsspezialisten prüfen zu lassen, da Fehler häufig zu systematischen Unterverdiensten führen.

Typische Fehler bei Anästhesisten

Ein häufiger Fehler ist das Vergessen der separaten Abrechnung der postoperativen Überwachungszeit (GOÄ Nr. 462), die über die eigentliche Narkosezeit hinausgeht. Zweiter Fehler: Die Steigerungsfaktoren werden nicht dokumentiert begründet, sodass PKV-Kassen auf den Regelsatz zurücksetzen.

Fazit

Anästhesisten profitieren von einer präzisen Zeitdokumentation, einer korrekten Zuordnung von Narkoseverfahren und der Nutzung aller abrechenbaren Leistungsbestandteile. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.

Quellen und weiterführende Informationen

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →