Die GOÄ-Abrechnung in der Arbeitsmedizin ist durch eine Besonderheit geprägt: Viele arbeitsmedizinische Leistungen werden nicht gegenüber dem Patienten, sondern gegenüber dem Arbeitgeber oder einer Berufsgenossenschaft abgerechnet. Die GOÄ gilt aber weiterhin als Abrechnungsgrundlage.
Das Wichtigste in Kürze
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV werden nach GOÄ gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet; der Arbeitgeber trägt die Kosten vollständig
- Eignungsuntersuchungen (z.B. für Berufskraftfahrer, Piloten) werden nach GOÄ abgerechnet und können höhere Steigerungsfaktoren rechtfertigen
- Betriebsärztliche Gutachten werden nach GOÄ-Analogziffern abgerechnet, da für viele Gutachtenleistungen keine eigenständigen GOÄ-Ziffern existieren
GOÄ-Abrechnung speziell für Arbeitsmediziner
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach ArbMedVV (z.B. G20 für Lärm, G25 für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten, G37 für Bildschirmarbeit) werden nach GOÄ gegenüber dem Arbeitgeber abgerechnet. Die Leistung umfasst typischerweise Anamnese (GOÄ 1), körperliche Untersuchung (GOÄ 5 oder 6), spezifische Zusatzuntersuchungen (z.B. Audiometrie GOÄ 1403 für G20) und eine Beurteilung. Ein G20-Untersuchungspaket erzielt damit Gesamthonorare von 60 bis 120 EUR per Patient.
Bei Eignungsuntersuchungen (Tauglichkeit für besondere Berufe) können Arbeitsmediziner höhere Steigerungsfaktoren einsetzen, da der Aufwand oft überdurchschnittlich ist. Für Berufskraftfahrer-Untersuchungen nach §12 FahrerlaubnisV erzielt ein komplettes Paket (GOÄ 1+5+55 ggf. EKG+Sehtest-Protokoll) Honorare von 80 bis 160 EUR.
Worauf Arbeitsmediziner besonders achten sollten
Arbeitsmediziner sollten für jede Leistungskategorie (Vorsorge, Eignung, Gutachten) eine eigene Gebührenordnungsstruktur entwickeln und diese regelmäßig auf Aktualität prüfen. Ärzteversichert empfiehlt, die Abrechnungsvereinbarungen mit Unternehmen regelmäßig zu überprüfen und sicherzustellen, dass Pauschalvergütungsmodelle nicht systematisch unter GOÄ-Niveau liegen.
Typische Fehler bei Arbeitsmedizinern
Ein häufiger Fehler ist das Einlassen auf Pauschalvergütungen mit Unternehmen, die weit unter dem GOÄ-Niveau liegen. Zweiter Fehler: Arbeitsmediziner vergessen, Sachkosten (Testmaterialien, Einmal-Otoskope) nach § 10 GOÄ gegenüber dem Arbeitgeber separat in Ansatz zu bringen.
Fazit
Arbeitsmediziner optimieren ihre GOÄ-Abrechnung durch eine klare Struktur für Vorsorge-, Eignungs- und Gutachtenleistungen und durch regelmäßige Prüfung von Pauschalvereinbarungen. Weitere Artikel finden Sie in der Blog-Übersicht.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesärztekammer – GOÄ-Kommentar und Abrechnungshinweise
- BMAS – ArbMedVV-Vorsorgepflichten
- Ärzteversichert – Versicherungsmakler für Mediziner
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